Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

ins Spiel, wenn er unter bestimmten Voraussetzungen eine Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation aus dem Gleichheitsgrundsatz, dem Recht auf den ordentlichen Richter, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Beschwerderecht herleitet.45So weist er etwa in StGH 2010/146 darauf hin, dass primär das Recht auf einen ordentlichen Richter tangiert werde, wenn einem Beschwerdeführer in einem Verfahren von vorn - herein die Beteiligtenstellung abgesprochen werde.47In der jüngeren Praxis hatte sich der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit Angele- genheiten der Rechtshilfe in Strafsachen mehrfach mit der Frage zu be- fassen, ob einem oder mehreren Beschwerdeführern die Beschwerdele - gitimation im ordentlichen Verfahren in verfassungskonformer Weise entzogen worden ist. Konkret gesagt ging es darum, ob der in Art. 59 Abs. 1 i. V. m. Art. 77 Abs. 1 des Rechtshilfegesetzes (RHG; LR 351) normierte Rechtsmittelausschluss und die in Art. 58d Bst. a RHG ge- troffene Einschränkung der Beschwerdeberechtigung verfassungskon- form sind. Die Einschränkung der Beschwerdeberechtigung rechtfer- tigte der Staatsgerichtshof vor allem im Lichte des grundrechtlichen Be- schwerderechts. Diesem gegenüber, so argumentierte er, würden die Garantie des ordentlichen Richters, der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren sowie das Rechtsverweigerungsverbot kei- 341 
Recht auf den ordentlichen Richter Erw. 3.4.1, wo der Staatsgerichtshof festhält, dass es in Bezug auf die Beschwerdele- gitimation eines Zeugen im Sinne des Art. 58d Bst. a RHG die sachgerechtere Lö- sung ist, «dass – wie in der Schweiz – nicht auf die formale Betroffenheit des Zeu- gen durch seine Rechtshilfeeinvernahme abgestellt wird, sondern darauf, ob er durch die Zeugeneinvernahme inhaltlich persönlich betroffen ist oder ob er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann». 45Vgl. StGH 2009/168, Urteil vom 29. März 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 24 ff. Erw. 2 ff., insbesondere Erw. 2.3.2, und StGH 2009/200, Urteil vom 9. Au- gust 2010, nicht veröffentlicht, S. 17 ff. Erw. 3.2 ff., insbesondere S. 21 Erw. 4; vgl. auch StGH 2011/70, Urteil vom 26. März 2012, nicht veröffentlicht. Siehe für Österreich Berka, Grundrechte, Rz. 776. 46StGH 2010/1, Urteil vom 21. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 11 Erw. 6.1. 47Im Anwendungsbereich der EMRK betrifft diese Thematik insbesondere auch das Recht auf Zugang zu Gericht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Dieses Recht gilt aber – selbst innerhalb des Schutzbereichs des Art. 6 EMRK – nicht absolut. Es steht unter dem Vorbehalt der verhältnismässigen Einschränkungen, sodass es Beschrän- kungen unterworfen werden darf, die mit Blick auf das verfolgte Ziel dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Siehe dazu eingehend Grabenwarter / Pa- bel, Grundsatz, S. 674 ff. Rz. 70 ff. sowie T. Wille, S. 505 ff. dieses Buches.
	        

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