Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Der in seinen Kompetenzen übergangene Richter kann aus Art. 33 Abs. 1 LV keinen subjektiven Anspruch ableiten, weil er weder Partei noch sonst Verfahrensbetroffener ist.40Dies gilt auch für einen Zeugen genauso wie für einen Sachverständigen oder einen Verteidiger.41 4.Kein Anspruch auf gesetzliche Begründung einer Parteistellung Das Recht auf den ordentlichen Richter sichert allerdings keinen verfas- sungsrechtlichen Anspruch auf gesetzliche Begründung einer Parteistel- lung. Der Staatsgerichtshof geht ebenso wie der österreichische Verfas- sungsgerichtshof davon aus, dass es im Ermessen des Gesetzgebers liegt, wem er die Parteistellung bzw. die Beschwerdelegitimation einräumt.42 Im österreichischen Schrifttum wird diese Auffassung zwar grundsätz- lich geteilt, ihr jedoch eine Art «Wesensgehalt-Argument» entgegenge- halten.43Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers könne nicht so weit- reichend sein, dass das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter «leerlaufen» würde. Es ist aber hier nicht so sehr auf dieses Ver- fahrensgrundrecht als vielmehr auf prinzipielle verfassungsstaatliche Überlegungen abzustellen, wonach der Rechtsstaat neben organisations- rechtlichen auch geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen für einen wirksamen Rechtsschutz treffen muss. Es ist daher, soweit es um we- sentliche, schutzwürdige Interessen geht, auch erforderlich, dem Einzel- nen subjektive Rechte gegenüber der Verwaltung und Gerichtsbarkeit zuzugestehen.44Solche Erwägungen bringt auch der Staatsgerichtshof 340Tobias 
Michael Wille 40Schulze-Fielitz, Art. 101 GG, Rz. 35; siehe auch Berchtold, Recht, S. 713. 41Schulze-Fielitz, Art. 101 GG, Rz. 35. In StGH 2009/168, Urteil vom 29. März 2010, <www.gerichtsentscheide.li>, S. 24 f. Erw. 2.1 hat der Staatsgerichtshof etwa auch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellung als Zeuge auch in ei- nem Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren nicht auf das dem Beschuldigten vorbe- haltene Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV berufen kann. 42Vgl. StGH 2009/200, Urteil vom 9. August 2010, nicht veröffentlicht, S. 17 ff. Erw. 3.2 ff.; StGH 2010/33, Urteil vom 9. August 2010, nicht veröffentlicht, S. 9 ff. Erw. 2 ff., sowie für Österreich Schäffer, Organisationsgarantien, S. 535 Rz. 29, und Berka, Grundrechte, Rz. 776. 43Siehe Schäffer, Organisationsgarantien, S. 535 Rz. 29, unter Bezugnahme auf Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz. 1518. 44Schäffer, Organisationsgarantien, S. 535 Rz. 29; vgl. auch StGH 2009/200, Urteil vom 9. August 2010, nicht veröffentlicht, S. 17 ff. Erw. 3.2 ff., insbesondere S. 18 ff. 
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