Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

öffentliche Aufgaben wahrnehmen, nicht auf EMRK-Grundrechte be- rufen, «da sich der Kreis der EMRK-Grundrechtsträger nicht auf den Staat oder auf öffentlich-rechtliche Körperschaften erstreckt».35Art. 33 Abs. 1 LV garantiert demnach ähnlich wie Art. 101 GG in einem umfas- senden Sinne («niemand») ein subjektives Recht für «jedermann».36 3.Verfahrenspartei Das Recht auf den ordentlichen Richter kann derjenige geltend machen, dem im konkreten gerichtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Verfahren Parteistellung zukommt, oder derjenige, der an einem solchen Verfahren als Verfahrenspartei beteiligt ist.37Der Begriff der Verfahrenspartei bzw. der Parteistellung ist weit auszulegen, denn je nach Verfahrensordnung ist nicht explizit von einer «Partei» die Rede.38So kann sich etwa auch ein Verdächtigter, Beschuldigter oder Angeklagter auf die Garantien des ordentlichen Richters berufen. Letztlich kann sich jeder, der als Verfah- renspartei oder in vergleichbarer Rechtsstellung an einem gerichtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Verfahren teilnimmt, auf dieses Grund- recht stützen, da er und insoweit er eigene rechtlich geschützte Interes- sen verfolgt und der staatlichen Justiz- bzw. Hoheitsgewalt unterworfen ist.39339 
Recht auf den ordentlichen Richter 35StGH 2008/30, Urteil vom 4. November 2008, <www.stgh.li>, S. 13 f. Erw. 1.1 mit Verweis auf StGH 1996/45 Erw. 1.2.3; einlässlich zu den Grundrechtsberechtigten gemäss der EMRK Röben, Grundrechtsberechtigte, S. 234 ff. Rz. 10 ff. 36Siehe für Deutschland Schulze-Fielitz, Art. 101 GG, Rz. 34. 37Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 287 f., der auch auf die Besonderheiten im staats- und verfassungsgerichtlichen Verfahren hinweist; vgl. auch Berka, Grund- rechte, Rz. 776; Berchtold, Recht, S. 713, und Schulze-Fielitz, Art. 101 GG, Rz. 34. 38Vgl. für Deutschland Schulze-Fielitz, Art. 101 GG, Rz. 34, und für die Schweiz Kie- ner, Garantie, Rz. 11. Nach ihr ist die Beteiligung am Verfahren im Sinn einer per- sönlichen Betroffenheit in schutzwürdigen (rechtlichen oder faktischen) Interessen massgeblich. Der Staatsgerichtshof spricht in seiner Praxis von Verfahrensbeteilig- ten bzw. von der Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe ist sehr oft von der Beschwerdelegitimation die Rede. Vgl. beispielsweise StGH 2009/200, Urteil vom 9. August 2010, nicht veröffentlicht, S. 16 Erw. 1.2 und S. 17 ff. Erw. 3.2 ff., und StGH 2010/33, Urteil vom 9. August 2010, nicht veröffentlicht, S. 8 f. Erw. 1.2 und S. 9 ff. Erw. 2 ff. 39So für Deutschland Schulze-Fielitz, Art. 101 GG, Rz. 34.8
	        

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