Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Richters» dem in Deutschland und Österreich verwendeten Begriff des «gesetzlichen Richters»17gleich und gebraucht ihn synonym.18 3.2Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Die beiden Begriffe «richterliche Unabhängigkeit» und «richterliche Unparteilichkeit», die in Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO- Pakt II aufscheinen, bedeuten nicht dasselbe, auch wenn sie in der Rea- lität oft miteinander in Verbindung gebracht werden.19Während die richterliche Unabhängigkeit ein defensives Prinzip ist und sich auf Grund des Gewaltenteilungsprinzips primär auf das Verhältnis zu den anderen Staatsgewalten bezieht,20ist die richterliche Unparteilichkeit in 336Tobias 
Michael Wille Rz. 11 f. und Fn. 51 und 52; zu den einzelnen sachlichen Schutzbereichen siehe hin- ten Rz. 31 und Rz. 32 ff. 17Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 83 Abs. 2 B-VG. 18Siehe StGH 1978/6, Entscheidung vom 11. Oktober 1978, LES 1981, S. 3 (5), in der von «der Entziehung des gesetzlichen Richters gemäss Art. 33 der Verfassung» ge- sprochen wird. Vgl. weiters StGH 1988/15, Urteil vom 28. April 1989, LES 1989, S. 108 (114 Erw. 4.1): «Garantie auf den gesetzlichen Richter»; StGH 1981/12, Ur- teil vom 28. August 1981, LES 1982, S. 125 (126): «garantierten Recht auf das Ver- fahren vor dem gesetzlichen (ordentlichen) Richter.»; StGH 1991/15, Urteil vom 2. Mai 1991, LES 1991, S. 77 (79 Erw. 4.2): «Aspekt des Anspruchs auf den gesetz- lichen Richter»; StGH 1994/1, Urteil vom 23. Juni 1994, LES 1994, S. 99 (102 Erw. 2): «Verletzung des Anspruches auf den gesetzlichen Richter»; StGH 2004/35, Ur- teil vom 21. Februar 2005, nicht veröffentlicht, S. 18 Erw. 2.3 und StGH 2004/59, Urteil vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 23 Erw. 2.4: «Recht auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV»; sowie StGH 2010/2, Urteil vom 29. März 2010, nicht veröffentlicht, S. 22 f. Erw. 4.2: «Garantie des ordentlichen Richters», und StGH 2011/28, Urteil vom 18. Mai 2011, nicht veröffentlicht, S. 6 f. Erw. 5: «Rechts auf den gesetzlichen Richter». 19Vgl. Batliner, konditionierte Verfassungsstaat, S. 110 ff.; vgl. auch Schindler, Befan- genheit, S. 6 ff.; siehe dazu exemplarisch auch StGH 2010/97, Urteil vom 20. De- zember 2010, nicht veröffentlicht, S. 9 Erw. 3.1. 20So ist etwa nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Exekutive verpönt, weshalb Art. 33 Abs. 1 LV durchaus in einem engen Zusammenhang mit der Gewaltenteilung steht. Vgl. StGH 2000/28, Entscheidung vom 17. Juli 2002, LES 2003, S. 243 (249 Erw. 3.1), und StGH 2008/126, Urteil vom 9. Februar 2009, <www.gerichtsentschei - de.li>, S. 27 Erw. 6.2, wo der Staatsgerichtshof unter Bezugnahme auf StGH 2000/ 28 festhält, dass die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit garantiere, dass diese von keiner Seite Weisungen entgegenzunehmen habe. In diesem Sinne auch schon StGH 5
	        

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