Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

2.3Fehler in der Entscheidungsbegründung Die inhaltliche Richtigkeit einer Begründung einer Entscheidung ist ebenfalls im Rahmen der Willkürprüfung zu untersuchen. Der Staatsge- richtshof verlangt, dass eine Begründung inhaltlich richtig oder zumin- dest vertretbar sein muss. Deshalb können auch krasse Fehler in der Ent- scheidungsbegründung einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstel- len.92Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes verletzt daher eine «ab wegige rechtliche Begründung» das Willkürverbot.93Dies gilt ebenso für eine Entscheidung, die der eigenen Argumentationsweise wider- spricht.94Demgegenüber ist die knappe Begründung einer zentralen Frage nicht willkürlich.95 2.4Verletzung tragender Rechtsgrundsätze Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird zudem gegen das Willkürverbot verstossen, wenn eine krasse Verletzung von «tragenden Rechtsgrundsätzen» vorliegt.96Es handelt sich dabei durchwegs um 325 
Willkürverbot 92Vgl. dazu StGH 1998/44, Urteil vom 8. April 1999, LES 2001, S. 163 (182); vgl. auch StGH 1997/23, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 1998, S. 283 (286). 93Vgl. StGH 1998/44, Urteil vom 8. April 1999, LES 2001, S. 163 (182); StGH 2009/167, Entscheidung vom 18. Mai 2010, S. 17 Erw. 2, nicht veröffentlicht. 94Vgl. StGH 1998/44, Urteil vom 8. April 1999, LES 2001, S. 163 (182). In diesem Sinne qualifiziert auch das schweizerische Bundesgericht einen Entscheid, der an ei- nem inneren Widerspruch leidet, als willkürlich. Ein widersprüchlicher Entscheid lässt nicht erkennen, welche Haltung die entscheidende Behörde eingenommen hat. Damit ist es in einem solchen Fall für das Bundesgericht unmöglich, den angefochte- nen Entscheid zu überprüfen. Vgl. BGE 97 I 320 E. 4; BGE 106 Ia 337 E. 2; BGE 109 Ia 19 E. 5 («contradiction interne»). Siehe auch Thürer, Willkürverbot, S. 509 f. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen. Ein Entscheid, der einen inneren Wider- spruch enthält, indem von der Behörde völlig unklar entschieden wurde, kann einem «Nichtentscheid» gleichgehalten werden. Das heisst, es liegt damit eine (materielle) Rechtsverweigerung, mit anderen Worten gesagt: ein Verstoss gegen das Willkürver- bot, vor. Vgl. dazu Thürer, Willkürverbot, S. 509 f. Ebenso anerkennt das deutsche Bundesverfassungsgericht Entscheidungen mit widersprüchlicher Begründung als eine Fallgruppe von richterlicher Willkür; vgl. etwa BVerfGE 70, S. 93 (97 f.). Siehe auch Lindeiner, Willkür, S. 65 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. 95StGH 1998/49, Urteil vom 3. Mai 1999, LES 2001, S. 123 (125). 96Vgl. StGH 1988/4, Urteil vom 30./31. Mai 1990, LES 1991, S. 1 (2). Siehe auch StGH 1990/17, Urteil vom 29. Oktober 1991, LES 1992, S. 12 (18). Vgl. auch StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 1987, S. 145 (148), wo es heisst, eine behördli- che Entscheidung verstosse unter anderem dann gegen das Willkürverbot, «wenn die Begründung im Ergebnis […] eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt […]». Vgl. auch StGH 2009/79 und StGH 2009/80, Entscheidung vom40 41
	        

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