Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

lungen, die durch keinerlei Beweisaufnahmen abgedeckt sind, können willkürlich sein.76 Die krasse Aktenwidrigkeit ist ein Sonderfall der unrichtigen Sach- verhaltsfeststellung. Die krass unrichtige Tatsachenfeststellung besteht darin, dass das belangte Gericht beziehungsweise die belangte Verwal- tungsbehörde den Akteninhalt unrichtig übernommen hat. Es besteht ein Widerspruch zwischen den wesentlichen Tatsachenfeststellungen der Entscheidung und den Prozessakten.77Der Staatsgerichtshof unterschei- det dabei zwischen einer «einfachen» Aktenwidrigkeit, die alleine noch keine Verfassungsverletzung darstellt, und einer krassen, das heisst gro- ben Aktenwidrigkeit. Nur letztere begründet eine Verletzung des Will- kürverbots.78 Die offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung ist ebenfalls ein Sonderfall der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Eine unhaltbare Be- weiswürdigung liegt dann vor, wenn das Gericht beziehungsweise die Verwaltungsbehörde nach der ordentlich durchgeführten Beweisauf- nahme die Beweisergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung krass falsch gewichtet. Eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung verstösst gegen das Willkürverbot, wenn sie entscheidungswesentlich, mit anderen Worten relevant ist.79 322Hugo 
Vogt 76Vgl. StGH 1998/44, Urteil vom 8. April 1999, LES 2001, S. 163 (181); StGH 2005/61, Urteil vom 4. April 2006, S. 29, nicht veröffentlicht. Die offensichtlich wi- dersprüchliche Tatsachenfeststellung wird auch vom schweizerischen Bundesge- richt als Willkürverletzung angesehen. Vgl. BGE 129 I 49 E. 6. Siehe auch Müller / Schefer, Grundrechte, S. 11; Arioli, Verbot, S. 53 ff. 77Für die Definition des Begriffs «Aktenwidrigkeit» vgl. statt vieler: Rechberger Wal- ter H. / Simotta Daphne-Ariane, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts. Erkenntnisverfahren, 6. Aufl., Wien 2003, Rz. 838. 78Vgl. StGH 1998/63, Entscheidung vom 27. September 1999, LES 2000, S. 63 (66) mit Verweis (Fehlverweis) auf StGH 1998/44, Urteil vom 8. April 1999, LES 2001, S. 163 (182). Vgl. StGH 1995/6, Urteil vom 23. Februar 1999, LES 2001, S. 63 (67) mit Verweis auf StGH 1997/23, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 1998, S. 283 (286). Vgl. auch StGH 1998/44, Urteil vom 8. April 1999, LES 2001, S. 163 (181); StGH 2003/58, Urteil vom 17. November 2003, S. 27, nicht veröffentlicht; StGH 2003/73, Urteil vom 17. November 2003, S. 12, nicht veröffentlicht; StGH 2005/83, Urteil vom 3. Juli 2006, S. 17, nicht veröffentlicht; StGH 2009/167, Entscheidung vom 18. Mai 2010, S. 17 Erw. 2, nicht veröffentlicht. 79Vgl. StGH 2003/73, Urteil vom 17. November 2003, S. 12, nicht veröffentlicht. Vgl. auch StGH 1995/6, Urteil vom 23. Februar 1999, LES 2001, S. 63 (67); StGH 
34 35
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.