Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor.»70 Der Staatsgerichtshof nimmt also einen Willkürverstoss an, wenn eine qualifizierte Rechtswidrigkeit oder ein krasser Verstoss gegen den Ge- rechtigkeitsgedanken vorliegt. Ähnlich lautende Formeln zum Willkürverbot in der Rechtsan- wendung finden sich auch in der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts,71des österreichischen Verfassungsgerichtshofes72und des deutschen Bundesverfassungsgerichts.73 320Hugo 
Vogt 70StGH 1998/14, Urteil vom 4. September 1998, LES 1999, S. 226 (229 f.). Vgl. aus der neueren Rechtsprechung statt vieler: StGH 2005/93, Urteil vom 3. Oktober 2006, S. 25, nicht veröffentlicht; StGH 2006/27, Urteil vom 2. Oktober 2006, S. 10, nicht ver- öffentlicht; StGH 2006/45, Urteil vom 4. Dezember 2006, S. 45, nicht veröffentlicht; StGH 2009/167, Entscheidung vom 18. Mai 2010, S. 17 Erw. 2, nicht veröffentlicht. 71Vgl. etwa: BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 474, wo das Bundesgericht festhält: «Nach der stän- digen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zu - widerläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht   bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lö- sung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht […].» Vgl. dazu auch Aubert, Willkürverbot, Rz. 26 ff.; Kiener / Kälin, Grundrechte, S. 335 f. 72Vgl. VfSlg 13.194/1992. Der österreichische Verfassungsgerichtshof sagt dort: «Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB [sic] VfSlg. 9600/1983, 10047/1984, 10919/1986, 12038/1989) fällt der Behörde Willkür ua [sic] dann zur Last, wenn sie in wesentlichen Punkten jegliches Ermittlungsverfahren un- terlassen hat, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbrin- gens (s. etwa VfSlg. 8808/1980, 9600/1983, 10942/1986, 11172/1986); aber etwa auch dann, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Masse mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (s. zB [sic] VfSlg. 9726/1983, 10890/1986, 10942/1986). Insbesondere vermag eine denk - unmögliche Anwendung des Gesetzes Willkür zu indizieren (VfSlg. 5096/1965, 5396/1966, 9792/1983, 11754/1988). Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung könnte jedoch nur dann vorliegen, wenn die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müsste (vgl. etwa VfSlg. 7038/1973, 7962/1976, 9902/ 1983, 10079/1984).» Vgl. dazu auch Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz. 791 ff.; auch Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, Grundriss, Rz. 1370; Berka, Grundrechte, Rz. 983 ff., sowie Bernegger, Gleichheitsgrundsatz, S. 763 ff., mit jeweils zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen. 73Vgl. etwa BVerfGE 80, S. 48 (51), wo es heisst: «Gegen den Gleichheitssatz wird nicht bereits dann verstossen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das 
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