Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

spruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Satz 3 LV) gese- hen 
werden.59 II.Willkürverbot in der Rechtsetzung 1.Prüfungssystem Bei der Gleichheitsprüfung von Gesetzen werden stets zwei Normen miteinander verglichen. Im Gegensatz dazu findet eine Überprüfung am Willkürverbot ohne diesen Vergleich statt. Es muss abstrakt ermittelt werden, ob eine Norm in einem hohen Grade unsachlich oder unge- recht, das heisst willkürlich ist.60 2.Formel des Staatsgerichtshofes Der Staatsgerichtshof verwendet zahlreiche ähnlich lautende Formeln zur Umschreibung des Willkürverbots in der Rechtsetzung. So hat er beispielsweise festgehalten, dass insbesondere «kein Gesetz erlassen werden [darf], wenn es sich nicht auf ernst- hafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Ein solcher Erlass widerspräche dem Gleich- behandlungsgrundsatz von Art. 31 der Verfassung beziehungs- weise dem darin enthaltenen Willkürverbot.»61317 
Willkürverbot 59Zum Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung siehe ausführlich Tobias Wille, in diesem Buch S. 541 ff. 60Vgl. Fleiner Fritz / Giacometti Zaccaria, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1949, S. 414. 61StGH 1987/21 und 1987/22, Urteil des Staatsgerichtshofes vom 4. Mai 1988, LES 1989, S. 45 (47). Siehe auch StGH 1990/17, Urteil des Staatsgerichtshofes vom 29. Ok- tober 1991, LES 1992, S. 12 (17); StGH 1994/2, Urteil vom 11. Dezember 1995, S. 8 f., nicht veröffentlicht; VBI 1995/14, Entscheidung vom 12. April 1995, LES 1995, S. 76 (77). Siehe auch die abweichende Formulierung in der Entscheidung StGH 1985/11, wo der Staatsgerichtshof festhält: «Willkürlich sind insbesondere Regelun- gen, die sinn- und zwecklos sind oder sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stüt- zen, sowie Regelungen, die gegen allgemein anerkannte Gerechtigkeitsvorstellungen verstossen.» StGH 1985/11, Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, S. 94 (102).25 26
	        

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