Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Willkürverbots zu erheben.29Ebenso sind juristische Personen des öf- fentlichen Rechts Träger des Willkürverbots, wenn diese wie Private von einem angefochtenen Hoheitsakt betroffen sind.30Nach der Rechtspre- chung des Staatsgerichtshofes können auch Gemeinden im Rahmen ei- ner Autonomiebeschwerde die Verletzung des Willkürverbotes rügen.31 6.Grundrechtsadressaten Das Willkürverbot verpflichtet den Staat auf allen Ebenen (Landesbe- hörden, Gemeinden) sowie alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die mit Hoheitsgewalt ausgestattet sind.32Das Willkürverbot ist in der Rechtsetzung und in der Rechtsanwendung (Verwaltung und Rechsprechung) zu beachten.33 Das Willkürverbot bindet auch in funktioneller Hinsicht die ge- samte öffentliche Gewalt, das heisst die Verwaltung, die Rechtsprechung und die Rechtsetzung.34Dagegen besteht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für den privatrechtlich handelnden Staat keine Grundrechtsbindung.35311 
Willkürverbot 29Vgl. allgemein dazu Höfling, Grundrechtsordnung, S. 64 ff.; Hoch, Schwerpunkte, S. 83; Frick, Gewährleistung, S. 165 ff.; Batliner, Rechtsordnung, S. 129 f. 30Vgl. Hoch, Schwerpunkte, S. 83 mit Rechtsprechungshinweisen. 31Vgl. dazu etwa: StGH 2006/3, Urteil vom 3. Oktober 2006, S. 29 f., nicht veröffent- licht. Siehe auch schon StGH 1998/10, Urteil vom 3. September 1998, LES 1999, S. 218 (223); StGH 1998/27, Urteil vom 23. November 1998, LES 2001, S. 9 (11). Vgl. dazu auch Hangartner Yvo, Verfassungsmässige Rechte juristischer Personen des öffentlichen Rechts, in: Festschrift für Ulrich Häfelin zum 65. Geburtstag, Zürich 1990, S. 111 ff. (S. 118 f.). 32Vgl. dazu Höfling, Grundrechtsordnung, S. 68 ff.; Höfling, Bestand, S. 116. 33Vgl. dazu schon Entscheidung vom 15. Juli 1952, ELG 1947–1954, S. 259 (263 f.); StGH 1997/32, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, S. 16 (18). Für die Schweiz ver- gleiche Thürer, Willkürverbot, S. 440 ff. Siehe auch Müller G., Art. 4 aBV, Rz. 48 ff.; Aubert, Willkürverbot, Rz. 11 f. 34Vgl. schon Entscheidung vom 15. Juli 1952, ELG 1947–1954, S. 259 (263 f.). Siehe auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 223. Vgl. ausführlich dazu in diesem Buch Wolfram Höfling, S. 41 ff. 35Vgl. dazu StGH 1981/12, Urteil vom 28. August 1981, LES 1982, S. 125 (126). Dem- gegenüber geht das Bundesgericht von der Grundrechtsbindung auch des privat- rechtlich handelnden Staates aus. Vgl. dazu BGE 129 III 35 E. 5.2 S. 40: «Gemäss Art. 35 Abs. 2 BV ist an die Grundrechte gebunden, wer staatliche Aufgaben wahr-12 13
	        

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