Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

6.Blosse Willkürprüfung bei Verstössen gegen den Grund- satz des Handelns nach Treu und Glauben? Der Staatsgerichtshof prüft also gerügte Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nur im Rahmen des groben Willkürrasters.239 Demzufolge formuliert der Staatsgerichtshof: «Immerhin verletzen aber klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfas- sungsmässig gewährleistete Willkürverbot.»240Diese Aussage vermengt in unnötiger Weise das Willkürverbot mit dem Anspruch auf Treu und Glauben. Der letztere Anspruch kann auf die Rechtsgleichheit des Art. 31 Abs. 1 LV gestützt werden; wird er verletzt, so ist sein grund- rechtlicher Gehalt verletzt. Es ist dann nicht nötig, auch noch gleichzei- tig eine Verletzung des Willkürverbotes zu verlangen. Der Staatsge- richtshof sanktioniert demgegenüber nur krasse Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben als Verletzung des Willkürverbots. Es bleibt in seiner Rechtsprechung aber offen, wann ein einfacher bezie- hungsweise qualifizierter Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegen soll. Zutreffenderweise besitzt der Vertrauensschutz einen eigenständigen, vom Willkürverbot unabhängigen Geltungsgrund, sodass jede Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sogleich eine Verfassungsverletzung darstellt. 300Andreas 
Kley / Hugo Vogt 239Vgl. StGH 2005/14, Urteil vom 29. November 2005, Erw. 3.1, LES 2007, S. 67 (73); StGH 2001/72, Entscheidung vom 24. Juni 2002, Erw. 3, LES 2005, S. 74 (79) 240StGH 2003/62, Beschluss vom 2. März 2004, Erw. 3.2, LES 1/2006, S. 8. (11); StGH 1997/30, Entscheidung vom 13. Dezember 1999, Erw. 5; StGH 1997/30, Entschei- dung vom 13. Dezember 1999, Erw. 5, LES 2002, S. 124 (127). 100
	        

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