Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Rechtslage» durchzuführen.220 Dies bedeutet freilich noch nicht, dass stets ein Anspruch auf Übergangsbestimmungen besteht.221Erlässt der Gesetzgeber eine angemessene Übergangsordnung, so scheidet die An- rufung des Vertrauensschutzes und der Rechtsgleichheit gegen Geset- zesänderungen aus.222 3.7Beispiel der falschen Rechtsmittelbelehrungen Die liechtensteinischen Gerichtshöfe haben die grundsätzliche Vertrau- ensbindung etwa im Falle von falschen Rechtsmittelbelehrungen zuge- lassen.223Allerdings ist der Vertrauensschutz in Rechtsmittelbelehrun- gen darauf ausgerichtet, dass ein eigentlich offenstehender Rechtsweg trotz falscher Belehrung offenbleibt. In diesem Sinne gilt auch, wenn eine Behörde zur Setzung einer Nachfrist nicht verpflichtet gewesen ist, so ist dieselbe Behörde aber in jedem Fall an die gewährte Nachfrist ge- bunden.224Umgekehrt vermag eine falsche Rechtsmittelbelehrung kein gesetzlich versagtes Rechtsmittel zu eröffnen.225Dieser Grundsatz gilt im gesamten Verfahrensrecht. Das heisst, eine rechtswidrige Angabe ver- mag das geltende Recht nicht zu beseitigen. 4.Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs 4.1Verbot widersprüchlichen Verhaltens Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens beinhaltet eine allgemeine «Verpflichtung zu korrektem, rücksichtsvollem und vertrauenswürdi- gem Verhalten im Rechtsverkehr zwischen Einzelnen und dem Gemein- 297 
Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben 220StGH 1992/1, Urteil vom 17. November 1992, zit. bei Höfling, Grundrechtsord- nung, S. 227 Anm. 131. 221Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 226 f. 222Vgl. VBI 1993/8, Entscheidung vom 15. März 1995, LES 1995, S. 134. 223StGH 2005/35, Urteil vom 6. Februar 2006 Erw. 3.1, LES 2007, S. 89 (94); StGH 1995/16, Urteil 24. November 1998, Erw. 1.2.2, LES 1999, S. 137 (140). 224StGH 1999/10, Entscheidung vom 14. Dezember 1999, Erw. 4.1, LES 2002, S. 193 (195). 225StGH 2003/62, Beschluss vom 2. März 2004, Erw. 3.1, LES 1/2006, S. 8 (11).94 95
	        

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