Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

1.3Grundrechtsträger und Grundrechtsadressaten Grundrechtsträger des Art. 31 Abs. 2 LV sind alle natürlichen Personen, das heisst alle Frauen und Männer.168Offen ist, ob und inwieweit sich auch juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts auf die Gleichbehandlung von Mann und Frau berufen können, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.169 Art. 31 Abs. 2 LV bindet die Verwaltung, die Rechtsprechung und die Rechtsetzung. Das Gleichbehandlungsgebot von Mann und Frau verpflichtet den Staat auf allen Ebenen (Landesbehörden, Gemeinden) sowie auch weitere Körperschaften, die mit Hoheitsgewalt ausgestattet sind. Auch der privatrechtlich handelnde Staat ist an Art. 31 Abs. 2 LV gebunden. 2.Inhalt der Gleichbehandlung von Mann und Frau nach Art. 31 Abs. 2 LV 2.1Art. 31 Abs. 2 LV als gegen den Staat gerichtetes Abwehrrecht (Grundrecht) Art. 31 Abs. 2 LV ist ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht, das die Gleichberechtigung im Einzelfall verwirklichen will und als Abwehr- recht gegen unmittelbare rechtliche Diskriminierungen von Männern und Frauen gerichtet ist.170Ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV schützt das Recht auf Gleichbehandlung von Mann und Frau keinen «spezifischen menschlichen Lebensbereich», sondern gilt für «sämtliche Bereiche staatlicher Tätigkeit».171 286Andreas 
Kley / Hugo Vogt 168Vgl. dazu auch Art. 1 und Art. 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Siehe ferner Art. 2 UNO-Pakt I und Art. 2 UNO- Pakt II sowie auch Art. 3 UNO-Pakt I und Art. 3 UNO-Pakt II. 169Der Gesetzgeber hat auf einfachgesetzlicher Ebene im Gleichstellungsgesetz für Vereinigungen mit Sitz im Inland, die nach ihren Statuten die Förderung der Gleich- stellung von Frau und Mann oder die Wahrnehmung der Interessen von Arbeitneh- merinnen oder Arbeitnehmern bezwecken, die Möglichkeit einer Verbandsbe- schwerde wegen Verletzungen des Gleichstellungsgesetzes vorgesehen. Vgl. dazu Art. 7 GLG (unten Fussnote 187). 170Vgl. Kley, Grundriss, S. 214. 171Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Rz. 10. 
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