Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

des-Verfassungsgesetz enthält dagegen kein Geschlechtergleichbehand- lungsgebot, verbietet aber die Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG).163 1.2Supranationale und internationale Rechtsquellen Auf supranationaler und internationaler Ebene hat Liechtenstein zahl- reiche Abkommen unterzeichnet, die die Verbesserung der rechtlichen und tatsächlichen Stellung der Frauen in der Gesellschaft zum Ziel ha- ben. Bedeutsam ist hierbei vor allem das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau.164Danach hat Liechtenstein für die gesamte Rechtsordnung jede Form von Diskriminierung der Frau zu beseitigen und auch mit positiven Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Gleichbehandlung der Geschlechter verwirklicht wird.165 Daneben existieren in der liechtensteinischen Rechtsordnung noch weitere partielle Gleichbehandlungsgebote von Mann und Frau. So ga- rantiert Art. 14 EMRK, dass die in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten von den Vertragsstaaten ohne Benachteiligung des Ge- schlechtes zu gewähren sind. Gleichermassen verlangen Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I und Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt II, dass die in diesen Über- einkommen verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich des Geschlechts ausgeübt werden können; Art. 3 UNO-Pakt I beziehungs- weise Art. 3 UNO-Pakt II gewährleisten explizit auch das Gleichbe- handlungsgebot von Mann und Frau hinsichtlich der im Pakt festgeleg- ten Rechte. Im Weiteren normiert auch das EWR-Abkommen den Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für Männer und Frauen166und enthält eine Bestimmung, wonach die Vertragsparteien die Gleichbe- handlung von Männern und Frauen zu fördern haben.167285 
Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben Frau) zu Art. 3 Abs. 3 GG (Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts) siehe etwa Starck zu Art. 3 GG, Rz. 304 ff.; Sachs, Verfassungsrecht, S. 246 ff. 163Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG bestimmt: «Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.» 164Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, LGBl. 1996, Nr. 164. 165Vgl. etwa Art. 3, 4 und 5 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Dis- kriminierung der Frau. 166Vgl. Art. 69 EWRA. 167Vgl. Art. 70 EWRA.66 67
	        

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