Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Auch das schweizerische Bundesgericht,82der österreichische Verfas- sungsgerichtshof83und das deutsche Bundesverfassungsgericht84ver- wenden für den allgemeinen Gleichheitssatz in der Rechtanwendung ähnliche Rechtsprechungsformeln. 3.2Vergleichsfälle für die Gleichheitsprüfung Der Staatsgerichtshof nimmt eine Prüfung am allgemeinen Gleichheits- satz nur vor, wenn zumindest zwei konkreten Vergleichsfälle vorliegen. Ein Beschwerdeführer, der sich auf den Gleichheitssatz beruft, muss also zumindest einen vergleichbaren Fall dartun.85Liegen keine konkreten Vergleichsfälle vor, tritt der Staatsgerichtshof (materiell) nicht auf eine Grundrechtsprüfung ein, sondern nimmt in einem solchen Fall nur eine Willkürprüfung vor. Den Beschwerdeführer einer Individualbeschwerde trifft also eine Substantiierungspflicht, wonach er vergleichbare Fälle be- ziehungsweise Entscheidungen anführen muss, die in seinem Sinne ent- schieden worden sind.86 268Andreas 
Kley / Hugo Vogt 82Vgl. dazu etwa BGE 93 I 455 E. 2 S. 458: «Art. 4 [a]BV verbietet unter anderem der rechtsanwendenden Behörde, eine Norm unter gleichen tatsächlichen Vorausset- zungen einmal so, ein anderes Mal aber anders auszulegen und anzuwenden.» Vgl. dazu auch Weber-Dürler, Gleichheit, Rz. 25. 83Vgl. VfSlg 15818/2000. Vgl. auch Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, Grundriss, Rz. 1369; Pöschl, Gleichheitsrechte, Rz. 79 ff. 84Vgl. etwa BVerfGE 66, S. 331 (335 f.): «Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet Rechtsanwendungsgleichheit als eine Grundforderung des Rechtsstaats. Das beste- hende Recht ist ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen; jeder wird in gleicher Weise durch die Normierungen des Rechts berechtigt und verpflichtet.» 85Vgl. StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (6). Siehe in der Folge etwa: StGH 1998/65, Urteil vom 3. Mai 1999, LES 2000, S. 8 (10 f.); StGH 2002/87, Entscheidung vom 14. April 2003, LES 2005, S. 269 (280); StGH 2003/12, Urteil vom 1. März 2004, S. 9, nicht publiziert; StGH 2008/158, Urteil vom 25. Juni 2009, S. 17, Erw. 4.1, nicht publiziert; StGH 2010/36, Urteil vom 29. November 2010, S. 28, Erw. 3.1, nicht publiziert. Siehe dazu auch Hoch, Schwerpunkte, S. 77; kritisch Vogt, Willkürverbot, S. 218 ff. Demgegenüber findet sich in Entscheidun- gen des Staatsgerichtshofes vereinzelt auch die Feststellung, dass es ausreiche, wenn dem Staatsgerichthof «von Amts wegen» ein solcher Vergleichsfall bekannt sei, auch wenn der Beschwerdeführer keinen Vergleichsfall benennen könne. Vgl. dazu etwa: StGH 2000/63, Entscheidung vom 9. April 2001, S. 18 f., nicht publiziert; StGH 2005/90, Urteil vom 3. Juli 2006, S. 16, nicht publiziert. Vgl. zu alldem Vogt, Will- kürverbot, S. 218 ff. 86Vgl. dazu eindrücklich StGH 2004/5, Urteil vom 27. September 2004, S. 9, nicht pu- bliziert, wo der Staatsgerichtshof erklärt: «Im Beschwerdefall führt der Beschwer- deführer keine Vergleichsfälle an, und es ist auch nicht die Aufgabe des Staatsge- 
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