Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Da die Wertvorstellungen über das, was sachgerecht ist, einem fortwäh- renden Wandel unterworfen sind, kann auch eine Norm durch Zeitab- lauf unsachlich werden (invalidieren).78 3.Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung 3.1Formel des Staatsgerichtshofes Der allgemeine Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung hat seine haupt sächliche Bedeutung dann, wenn in einem anzuwendenden Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden oder wenn den Behör- den durch ein Gesetz ein Ermessensspielraum eingeräumt wird.79Er ver- pflichtet die Verwaltungsbehörden und die Gerichte dazu, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden:80 «Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV, dass Gleiches nach Mass- gabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. […] Bei Vorliegen gleicher Sachverhalte ist somit immer eine Gleichbehandlung bzw. bei un- gleichen Sachverhalten eine entsprechende Ungleichbehandlung erforderlich.»81267 
Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben 78Vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz. 789 mit Nachweisen zur österreichischen Rechtsprechung. 79Vgl. Häfelin / Haller / Keller, Bundesstaatsrecht, Rz. 765; Rhinow, Grundzüge, Rz. 1661; Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 36. 80Vgl. Kley, Grundriss, S. 208 mit Verweis auf VBI 1995/62, Entscheidung vom 30. August 1995, LES 1995, S. 147 (149 f.). Für die Schweiz siehe Grisel, Egalité, Rz. 277; Auer / Malinverni / Hottelier, Band II, Rz. 1058 ff.; Schweizer Rainer J., Art. 8 BV, in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender, Rz. 42. 81StGH 2005/1, Urteil vom 28. November 2005, S. 14 f., nicht publiziert. Vgl. auch VBI 1996/26, Entscheidung vom 20. Juni 1996, LES 1997, S. 48 (49 f.); VBI 2000/162, Entscheidung vom 24. Oktober 2001, LES 2002, S. 14 (18); StGH 2011/47, Urteil vom 18. Mai 2011, S. 15, Erw. 4.1, nicht publiziert. Vgl. dazu auch Vogt, Willkürverbot, S. 215 ff.30 31
	        

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