Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

ber ist deshalb auf 
Typisierungenangewiesen.71Er darf aus Gründen der Praktikabilität vereinfachende, pauschalierende Regelungen aufstellen.72 In diesem Sinne können praktische Gründe in einem gewissen Rahmen eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte rechtfertigen.73Auch Härtefälle, die als Folge der Typisierung und Generalisierung atypisch auftreten, machen ein Gesetz nicht gleichheitswidrig.74Trotzdem kann es für den Gesetzgeber geraten sein, mit Hilfe gesetzlicher «Härteklau- seln» und Billigkeitsregelungen Ausnahmemöglichkeiten vorzusehen. 265 
Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben sich der Staatsgerichtshof aus Gründen der Demokratie und der Gewaltenteilung in ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung von Gesetzen oder gesetzlichen Vor- schriften auf ihre Verfassungsmässigkeit grosse Zurückhaltung auferlegt […]. Dem Gesetzgeber kommt hier ‹eine Entscheidungsprärogative› zu. Der Staatsgerichtshof greift nur korrigierend ein, wenn der Gesetzgeber den Rahmen seiner Gestaltungs- freiheit verlässt und Grundrechte verletzt. Würde der Staatsgerichtshof anders ver- fahren, bedeutete dies eine Verschiebung seiner Kontrollfunktion in Richtung von Gestaltungen, die dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Falls der Gesetzgeber indes- sen seine Gestaltungsfreiheit überschreitet und Grundrechte verletzt, entspricht es der Funktion des Staatsgerichtshofes, insbesondere zum Schutze der verfassungs- mässig gewährleisteten Rechte einzugreifen.» Vgl. auch StGH 2011/17, Entschei- dung vom 1. Juli 2011, nicht publiziert, S. 10, Erw. 2.2. Vgl. dazu auch Vogt, Will- kürverbot, S. 109. 71Vgl. für die Schweiz Müller / Schefer, Grundrechte, S. 671 ff. Für Deutschland siehe Osterloh zu Art. 3 GG, Rz. 104 ff. 72Vgl. StGH 2010/32, Urteil vom 29. November 2010, S. 15 Erw. 4.2, nicht publiziert; StGH 2011/5, Urteil vom 1. Juli 2011, S. 22 Erw. 2.3, nicht publiziert; StGH 2011/17, Entscheidung vom 1. Juli 2011, nicht publiziert, S. 10 f. Erw. 2.2. 73Der Staatsgerichtshof hat das für die Verwaltungsbehörden festgehalten. Dies gilt aber auch für den Gesetzgeber. Vgl. dazu StGH 1995/13, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 1996, S. 115 (119). Vgl. auch VBI 2001/95, Entscheidung vom 24. Okto- ber 2001, LES 2002, S. 145 (145). Siehe ferner VBI 2001/23, Entscheidung vom 11. Juli 2001, LES 2002, S. 34 (36). Danach hält die Verwaltungsbeschwerdeinstanz eine pauschalierende, verallgemeinernde Entlohnung der Rechtsanwälte bei Verfah- renshilfemandaten für zulässig. Indem nicht eine für den Aufwand des Einzelfalls entsprechende Honorierung abgegolten werde, werde der gerechte Ausgleich über die Gesamtheit der übernommenen Verfahrenshilfemandate sichergestellt. Zu der Zulässigkeit von Schematisierungen im Planungsrecht siehe VBI 1995/46, Entschei- dung vom 13. September 1995, LES 1996, S. 22 (25). Siehe dazu auch Kley, Grund- riss, S. 208. 74Vgl. dazu schon StGH 1981/5, Urteil vom 14. April 1981, LES 1982, S. 57 (59). Siehe ferner StGH 1997/34, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, S. 67 (70); StGH 1997/30, Entscheidung vom 13. Dezember 1999, LES 2002, S. 124 (126); StGH 2010/32, Ur- teil vom 29. November 2010, S. 15 Erw. 4.2, nicht publiziert; StGH 2011/5, Ent- scheidung vom 1. Juli 2011, nicht publiziert, S. 22 Erw. 2.3; StGH 2011/17, Ent- scheidung vom 1. Juli 2011, nicht publiziert, S. 10 f. Erw. 2.2.
	        

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