Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Rechts- und Staatsordnung respektiert. Das heisst, es wird der Rege- lungszweck am Massstab der geltenden Verfassungsordnung und der Gerechtigkeit beurteilt.56 Ein weiteres Modell für die Gleichheitsprüfung von Gesetzen nimmt das Verhältnis von Gleichbehandlung und Regelungsziel zum Ausgangspunkt. Die Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung bezie- hungsweise Gleichbehandlung zweier Sachverhalte ist durch die Vor- nahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu ermitteln.57Das Kriterium der Geeignetheit bietet einen ersten groben Prüfungsraster und scheidet Massnahmen aus, die die Erreichung des angestrebten Regelungsziels von vornherein ausschliessen. Beim Kriterium der Erforderlichkeit rich- tet sich die Beurteilung danach, ob die gesetzlichen Massnahmen ein ge- lindes (schonendes) Mittel darstellen, um das angestrebte Regelungsziel zu erreichen. Es findet eine Abwägung statt zwischen dem Interesse des Gesetzgebers, den Regelungszweck zu verwirklichen, und dem Interesse der betroffenen Personengruppe, dass die dafür notwendige Ungleich- behandlung beziehungsweise Gleichbehandlung gegenüber anderen un- terbleibt.58Mit anderen Worten gesagt, es findet eine Verhältnismässig- keitsprüfung statt. Auch der Staatsgerichtshof hat in einer Rechtspre- chungsformel zum allgemeinen Gleichheitssatz schon angedeutet, dass er im Rahmen einer Gleichheitsprüfung eine Verhältnismässigkeitsab- wägung vornimmt.59261 
Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben 56Vgl. Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 100 ff.; Weber-Dürler, Gleichheit, Rz. 14 f. mit zahlreichen Literaturnachweisen; Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 31 f. 57Einen Überblick über die Literatur findet sich bei Pöschl Magdalena, Über Gleich- heit und Verhältnismässigkeit, in: JBl 1997, S. 413 ff. 58Vgl. zu alldem Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 32a; Weber-Dürler, Gleichheit, Rz. 16 mit Literaturnachweisen. 59Vgl. dazu StGH 2003/67, Urteil vom 2. März 2004, S. 17, nicht publiziert, wo der Staatsgerichtshof festhält: «Der Gleichheitsgrundsatz ist unter anderem dann ver- letzt, ‹wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Norm- adressaten anders behandelt wird, obwohl [zwischen beiden Gruppen] keine Un- terschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten […]›.» Vgl. auch StGH 2011/23, Urteil vom 18. Mai 2011, S. 11, Erw. 6.2, nicht publiziert. Diese Formel verwendet auch das deutsche Bundesverfassungsgericht, vgl. dazu etwa: BVerfGE 55, S. 72 (88); BVerfGE 70, S. 230 (239 f.); BVerfGE 81, S. 156 (205) mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Vgl. ferner BVerfGE 93, S. 386 (397); BVerfGE 105, S. 73 (110); BVerfGE 108, S. 52 (77 f.). Vgl. dazu auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 206.21
	        

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