Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

wendung des allgemeinen Gleichheitssatzes auch auf Ausländer ausge- dehnt.45Diese Rechtsprechung findet bei der herrschenden Lehre Zu- stimmung.46 Ebenso können sich die juristischen Personen des Privatrechts auf den allgemeinen Gleichheitssatz berufen.47Das trifft auch auf privat- rechtliche Zusammenschlüsse zu, die keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen,48sowie auf «öffentlich-rechtliche juristische Personen, soweit diese in einem Verfahren wie Private betroffen sind».49Schliesslich kön- nen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Gemeinden zum Schutz ihrer Autonomie die Rechtsgleichheit geltend machen.50 1.6Grundrechtsadressaten Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet den Staat auf allen Ebenen (Landesbehörden, Gemeinden) sowie alle juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts, die mit Hoheitsgewalt ausgestatten sind.51Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV bindet auch in funktioneller Hinsicht die gesamte öf- fentliche Gewalt, das heisst die Verwaltung, die Rechtsprechung und die Rechtsetzung.52Auch der Fürst ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Staats- 259 
Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben 45Vgl. dazu StGH 1990/16, LES 1991, S. 81 (82), sowie aus der neueren Rechtspre- chung etwa StGH 2005/56, Urteil vom 31. Oktober 2005, S. 5, nicht publiziert. Vgl. auch Frick, Gewährleistung, S. 62; Kley, Grundriss, S. 204; Hoch, Schwerpunkte, S. 81 f.; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 61 ff. und S. 207. 46Vgl. Kley, Grundriss, S. 204; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 207, sowie wohl auch Hoch, Schwerpunkte, S. 81 ff. Anderer Ansicht ist dagegen Frick, Gewährleis- tung, S. 153 ff. 47Das gilt für inländische und ausländische juristische Personen des Privatrechts glei- chermassen; vgl. dazu etwa: StGH 1992/12, Entscheidung vom 23. März 1993, LES 1993, S. 84 (86); StGH 2009/71, Urteil vom 29. März 2010, S. 14 Erw. 8.1, nicht pu- bliziert. Siehe auch Kley, Grundriss, S. 204; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 64 ff., S. 207, und Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 82 ff.; Hoch, Schwerpunkte, S. 83, jeweils mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung. 48Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 84 f. 49Hoch, Schwerpunkte, S. 83 mit Rechtsprechungshinweisen. Vgl. dazu auch StGH 2000/10, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, LES 2003, S. 109 (110). 50Vgl. dazu Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, Rz. 21. Vgl. auch Hangartner Yvo, Verfassungsmässige Rechte juristischer Personen des öf- fentlichen Rechts, in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1990, S. 111 ff. (118) mit Literaturhinweisen. 51Vgl. dazu Höfling, Grundrechtsordnung, S. 68 ff.; Höfling, Bestand, S. 116. 52Vgl. aus der neueren Zeit etwa StGH 2008/158, Urteil vom 25. Juni 2009, S. 17, Erw. 4.1, nicht publiziert; StGH 2008/177, Entscheidung vom 30. November 2009, 
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