Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

zierte Behandlung.38Die absolute Gleichbehandlung kommt nur in we- nigen Lebensbereichen zur Anwendung, beispielsweise bei Prüfungen an Schulen und Universitäten, beim Wahl- und Stimmrecht oder beim Grundsatz des gleichen Arbeitsentgeltes für Mann und Frau.39Der Staatsgerichtshof hat das Verständnis des allgemeinen Gleichheitssatzes als Gebot der absoluten Gleichbehandlung schon früh auch zu einem Gebot der relativen Gleichbehandlung erweitert.40 Darüber hinaus kann auch zwischen rechtlicher und faktischer Gleichheit unterschieden werden. Die rechtliche Gleichheit bedeutet, dass unsachliche Differenzierungen verboten sind; sie «knüpft an den bestehenden tatsächlichen Verhältnisse an, ohne sie verändern zu wol- len.»41Die faktische Gleichheit verlangt dagegen, dass der Staat die be- stehenden Ungleichheiten beseitigt, das heisst, die sozialen Lebensbe- dingungen einander angleicht. Die Herstellung von faktischer Gleichheit kann nur erreicht werden, indem in ökonomische, ideelle und politische Freiheitsrechte anderer Personen eingegriffen wird. Dies ist daher aus- schliesslich Aufgabe des Gesetzgebers, der diese Grundrechte nicht übermässig beschränken darf und «[d]ie verschiedenen entgegenstehen- den Interessen […] im Sinne praktischer Konkordanz miteinander in Einklang zu bringen» hat.42 1.5Grundrechtsträger Gemäss dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV gehören (nur) die Landesangehörigen zum persönlichen Schutzbereich des allgemeinen Gleichheitssatzes.43Danach ist der Gleichheitssatz in Liechtenstein – gleich wie in Österreich – formal ausschliesslich als ein Staatsbürgerrecht konzipiert, wohingegen die vergleichbaren Rechtsquellen in der Schweiz und in Deutschland den menschenrechtlichen Charakter des Gleich- heitssatzes hervorheben.44Trotzdem hat der Staatsgerichtshof die An- 258Andreas 
Kley / Hugo Vogt 38Vgl. dazu Hangartner, Grundzüge Band II, S. 180; Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 38 f. und S. 161 ff.; Haefliger, Schweizer, S. 57 f.; Kley, Grundriss, S. 205. 39Vgl. dazu auch Haefliger, Schweizer, S. 57 f. 40Vgl. dazu Vogt, Willkürverbot, S. 44. 41Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 4. 42Vgl. zu alldem Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 4; auch Haefliger, Schweizer, S. 58; Starck zu Art. 3 GG, Rz. 3 ff. 43Vgl. dazu Wolfram Höfling in diesem Buch, S. 62 ff. 44Vgl. dazu Frick, Gewährleistung, S. 144 ff.; Batliner, Schichten, S. 293 f. 
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