WTO-Mitgliedsstaat einem anderen Mitgliedstaat gewährt, auch allen anderen WTO-Mitgliedsstaaten zugestanden werden. Das Prinzip der Inländerbehandlung gewährleistet, dass ausländische Waren gleich be- handelt werden wie gleichartige inländische Waren.22 Darüber hinaus hat Liechtenstein etwa auch das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminie- rung23sowie das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskri- minierung der Frau24ratifiziert. Allen diesen supranationalen und internationalen Garantien ist ge- meinsam, dass sie nur sektorielle Diskriminierungsverbote oder Gleich- behandlungsgebote garantieren. Diese gehen nicht über die Gewährleis- tung des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV hinaus. 1.3Inhalt des allgemeinen Gleichheitssatzes Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV stellt ein «verfassungsmässig gewährleistetes Recht» dar, das als Abwehrrecht gegen den Staat wegen einer ungerecht- fertigten Gleichbehandlung oder ungerechtfertigten Ungleichbehand- lung gerichtet ist.25Im Gegensatz zu den Freiheitsrechten, die einen «spezifischen menschlichen Lebensbereich vor Staatseingriffen schüt- zen», gilt der Gleichheitsgrundsatz für «sämtliche Bereiche staatlicher Tätigkeit».26Der allgemeine Gleichheitssatz ist also «mangels Anknüp- fung an einen konkreten Lebensbereich […] viel formaler und gehaltsär- mer als andere Grundrechte».27Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV besagt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden muss,28gibt aber nicht vor, wann Gleichbehandlung beziehungsweise Ungleichbe- 255
Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben 22Vgl. dazu Schweizer Rainer J., Art. 8 BV, in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender, Rz. 10; Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 18a. 23Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskrimi- nierung, LGBl. 2000, Nr. 80. 24Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, LGBl. 1996, Nr. 164. 25Vgl. für die Schweiz Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 21; Weber-Dürler, Gleichheit, Rz. 5. 26Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Rz. 10. 27Müller G., Gleichheitssatz, S. 40. Vgl. zu alldem Haefliger, Schweizer, S. 43; Müller G., Gleichheitssatz, S. 39 f.; Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 19 ff.; Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Rz. 10. 28Vgl. schon StGH 1961/3, Gutachten vom 27. Juni 1961, ELG 1962–66, S.184 (185 f.).8910