Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

festgelegten Rechte bezieht.15Einen eigenständigen, allgemeinen Gleich- heitssatz enthält die EMRK aber nicht.16 Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I und Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt II17sta- tuieren ebenfalls ein akzessorisches Diskriminierungsverbot für die im Vertrag garantierten Rechte; Art. 3 UNO-Pakt I beziehungsweise Art. 3 UNO-Pakt II enthalten überdies ein Gleichbehandlungsgebot von Mann und Frau hinsichtlich der im Pakt festgelegten Rechte. Art. 26 UNO-Pakt II gewährleistet zudem einen allgemeinen Gleichheitssatz. Liechtenstein hat zu Art. 26 UNO-Pakt II aber einen Vorbehalt ange- bracht, wonach dieser nur in Zusammenhang mit den anderen im Pakt enthaltenen Rechten garantiert wird. Damit kommt Art. 26 UNO-Pakt II keine über Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt II hinausgehende Bedeutung zu. Das EWR-Abkommen normiert in Art. 4 ein allgemeines Diskri- minierungsverbot, wonach jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.18Dieses allgemeine Diskriminierungs- verbot wird noch durch spezifische Diskriminierungsverbote konkreti- siert.19 Auch das WTO-Abkommen20statuiert das Prinzip der Nichtdis- kriminierung, welches insbesondere durch das Prinzip der Meistbegüns- tigung und das Prinzip der Inländerbehandlung umgesetzt wird.21Nach dem Prinzip der Meistbegünstigung müssen Handelsvorteile, die ein 254Andreas 
Kley / Hugo Vogt lung der Gleichheit festgelegt. Zu den Diskriminierungsverboten in Deutschland siehe Osterloh zu Art. 3 GG, Rz. 222 ff., Rz. 291 ff. Für die Rechtslage in Öster- reich vgl. Berka, Grundrechte, Rz. 909 und 1004 ff. Zu den Diskriminierungsverbo- ten der schweizerischen Bundesverfassung siehe Peters, Diskriminierungsverbote, Rz. 1 ff. 15Vgl. Art. 14 EMRK. Vgl. dazu Höfling, Grundrechtsordnung, S. 203; Kley, Grund- riss, S. 214. Siehe dazu auch Frowein / Peukert, EMRK, Art. 14 Rz. 1 ff.; Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 18; Schweizer Rainer J. zu Art. 8 BV, Rz. 6, in: Ehrenzeller / Ma- stronardi / Schweizer / Vallender. 16Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 203; Kley, Grundriss, S. 214. Siehe auch Fro- wein / Peukert, EMRK, Art. 14 Rz. 1 ff. 17Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, LGBl. 1999, Nr. 58. 18Vgl. Art. 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 19Vgl. die Art. 13, 16, 40, 42 Abs. 1, 50, 61 Abs. 2 lit. a, 69 Abs. 1 (Gleiches Arbeits- entgelt für Mann und Frau) des EWR-Abkommens. Vgl. auch Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 18a. 20Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, LGBl. 1997, Nr. 108. 21Vgl. Schweizer Rainer J., Art. 8 BV, in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Val- lender, Rz. 10; Müller G. zu Art. 4 aBV, Rz. 18a. 567
	        

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