Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

schen sind vor dem Gesetze gleich.»5Dieser Satz konnte in Liechten- stein aber keine praktische Wirkung entfalten.6Der allgemeine Gleich- heitssatz der Konstitutionellen Verfassung von 18627stellte dann eine programmatische Anweisung an den Gesetzgeber dar, dessen Durchset- zungskraft daher von der Umsetzung durch die politischen Organe ab- hängig war.8Die geltende Verfassung von 1921 statuiert den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV: «Alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich.»9Es handelt sich dabei um ein subjektives, gerichtlich durchsetzbares Recht.10 Die schweizerische,11die österreichische12und die deutsche13Ver- fassungsordnung gewährleisten ebenfalls den allgemeinen Gleichheits- satz. Im Gegensatz zu den vergleichbaren Rechtsquellen der Schweiz, Österreichs und Deutschlands wird der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV aber nicht durch spezielle Diskriminierungs- verbote ergänzt.14 1.2Supranationale und internationale Rechtsquellen Die EMRK enthält in Art. 14 ein Diskriminierungsverbot, das sich aus- schliesslich auf die in der Konvention und in den Zusatzprotokollen 253 
Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben 5Vgl. dazu Geiger, Geschichte, S. 156 f.; S. 273; Huber Ernst Rudolf, Deutsche Ver- fassungsgeschichte seit 1789, Band II: Der Kampf um die Einheit und Freiheit 1830 bis 1850, 3. Aufl., Stuttgart etc. 1988, S. 776 ff. 6Vgl. Frick, Gewährleistung, S. 17. 7Konstitutionelle Verfassung vom 26. September 1862, abgedruckt in: LPS 8, An- hang, S. 273 ff., ebenso im Internet abrufbar unter <www.llv.li/llv-la-historische _rechtsquellen.htm>. 8Vgl. dazu Frick, Gewährleistung, S. 18 f.; Batliner, Rechtsordnung, S. 97 f. Allge- mein zur beschränkten rechtlichen Wirkungskraft der Grundrechte frühkonstitu- tioneller Verfassungen siehe Stern, Staatsrecht, Band III/1, S. 108. 9Zu den spezielle Gleichheitssätzen der Verfassung von 1921 siehe Rz. 46 ff. und 61 ff. 10Vgl. Frick, Gewährleistung, S. 27 f.; Batliner, Rechtsordnung, S. 99 f.; Batliner, Schichten, S. 293 f. 11Vgl. Art. 8 Abs. 1 BV: «Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.» 12Vgl. Art. 2 StGG: «Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich.» Art. 7 Abs. 1 B- VG: «Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Ge- schlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.» 13Vgl. Art. 3 Abs. 1 GG: «Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.». 14In zwei einfachen Gesetzen, nämlich dem Gleichstellungsgesetz (vgl. hinten Fn. 187) sowie dem Behindertengleichstellungsgesetz (Gesetz vom 25. Oktober 2006 über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, LGBl. 2006, Nr. 243), werden Diskriminierungsverbote und positive Massnahmen zur Herstel-34
	        

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