Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Mündigkeit. Somit sind auch Ausländer und urteilsfähige Unmündige vom Schutzbereich der Petitionsfreiheit umfasst. Dasselbe gilt für juris- tische Personen.11«Das Petitionsrecht gibt auch all jenen eine Möglich- keit, sich bei staatlichen Stellen Gehör zu verschaffen, denen die politi- schen Rechte nicht zustehen.»12 3.Adressaten Adressat einer Petition gemäss Art. 42 LV ist der Landtag bzw. der Lan- desausschuss. Dabei muss das Anliegen des Petenten «durch ein Mitglied des Landtages»13dort vorgetragen werden. Dementsprechend bestimmt Art. 42 der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liech- tenstein (GOLT)14wie folgt: «1) Petitionen werden vom Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung gesetzt. Eine weitere Behandlung findet nur statt, wenn sie von einem Mitglied des Landtages vorgebracht werden. 2) Der Landtag kann Petitionen an Kommissionen oder zur geeig- neten Verfügung an die Regierung überweisen oder andere geeig- nete Massnahmen beschliessen. 3) Der Erstunterzeichner wird über die Art der Behandlung im Landtag informiert.» Der Grundrechtsträger kann sich somit, wie erwähnt, mit seinem Begeh- ren nicht direkt an den Landtag oder den Landesausschuss wenden. Viel- mehr muss dieses von mindestens einem Abgeordneten des Landtages bzw. des Landesausschusses dort vorgebracht werden. Erst dann findet nach Art. 42 Abs. 1 GOLT eine weitere Behandlung statt. Den vom Pe- tenten angerufenen Abgeordneten soll dabei nach Allgäuer keinerlei Pflicht treffen, die Petition auch tatsächlich an den Landtag zu überwei- 239 
Petitionsrecht 11Häfelin / Haller / Keller, Bundesstaatsrecht, Rz. 900 ff.; Kiener / Kälin, Grundrechte, S. 252 f. 12Kayser, Bundesstaatsrecht, S. 91; dass dies in der staatsrechtlichen Diskussion durchaus nicht zu allen Zeiten so gesehen wurde, zeigt die Darstellung von Werten- schlag, Grundrechte, S. 23 ff. 13Art. 42 LV. 14 LGBl. 1997 Nr. 61 in der geltenden Fassung.78
	        

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