Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Stelle verortet man das Petitionsrecht aber wiederum eher bei den rechtsstaatlichen Garantien.4Einigkeit scheint immerhin darin zu beste- hen, dass das Petitionsrecht nicht den politischen Rechten zuzuordnen ist, da es dem Bürger kein Mitwirkungsrecht an der staatlichen Willens- bildung vermittelt.5 Trotz des Umstandes, dass vom Petitionsrecht in der parlamentari- schen Praxis durchaus Gebrauch gemacht wird, ist es in der liechtenstei- nischen Rechtsprechung bis anhin bedeutungslos geblieben. Gründe da- für dürften in der Formlosigkeit der Petitionserhebung sowie im man- gelnden Anspruch auf eine materielle Behandlung durch das Parlament liegen. Adressat einer Petition ist nämlich zwar der Landtag bzw. unter den in Art. 71 LV statuierten Bedingungen der Landesausschuss. Der Pe- tent kann sein Anliegen indessen nicht direkt an das Parlament richten, sondern muss dies über einen Abgeordneten tun. Der Landtag hat den Inhalt der Petition nur, aber immerhin zur Kenntnis zu nehmen. In der schweizerischen Rechtsprechung wird diese Minimalverpflichtung aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgelei- tet: «Denn der Petitionär soll aufgrund seiner Petition die Möglichkeit haben, von der Behörde gehört zu werden, andernfalls Petitionen kaum einen Sinn hätten. Es wäre verfassungswidrig, wenn sich eine Behörde gegen Petitionen verschliessen wollte oder eine solche nicht an eine Be- hörde überwiese, für die sie bestimmt ist.»6Aus dieser Wendung des schweizerischen Bundesgerichtes kommt im Übrigen der im Vergleich zur liechtensteinischen Rechtslage bedeutende Unterschied hervor, dass nach Art. 33 Abs. 1 BV Petitionen allgemein «an Behörden» gerichtet werden können, während dem Art. 42 LV eine Petitionserhebung aus- drücklich nur an den Landtag bzw. den Landesausschuss zulässt und den Gehalt dieses Grundrechts somit enger definiert.237 
Petitionsrecht S. 51, 156; Kiener / Kälin, Grundrechte, S. 251, wo gleichzeitig klargestellt wird, dass mindestens ein Teilgehalt des Petitionsrechts auch durch Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II geschützt ist. 4Steinmann Gerold, Art. 33 BV, Rz. 2, in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender; Häfelin / Haller / Keller, Bundesstaatsrecht, Rz. 897 mit Verweis auf Auer / Malinverni / Hottelier, vol. II, Rz. 1473 ff. 5 Höfling, Grundrechtsordnung, S. 145 f.; Kiener / Kälin, Grundrechte, S. 252. 6BGE 119 Ia 53 E. 3 S. 55 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.34
	        

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