Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

I.Rechtliche Grundlage Das Petitionsrecht vermittelt einen Anspruch für jede Person, Petitionen an Behörden zu richten, ohne dass ihr dadurch ein Nachteil entstehen darf. Die Behörden wiederum sind mindestens verpflichtet, von einer solchen Petition Kenntnis zu nehmen. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet das Petitionsrecht in Art. 42 LV, welcher wie folgt lau- tet: «Das Petitionsrecht an den Landtag und den Landesausschuss ist ge- währleistet und es steht nicht nur einzelnen in ihren Rechten oder Inte- ressen Betroffenen, sondern auch Gemeinden und Korporationen zu, ihre Wünsche und Bitten durch ein Mitglied des Landtages daselbst vor- bringen zu lassen.» Obwohl die Literatur dem Petitionsrecht durchaus noch über diesen Wortlaut hinausgehende Bedeutungsinhalte zu- schreibt,1beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf den spezifischen Inhalt von Art. 42 
LV. II.Funktion und Bedeutung des Grundrechts Dogmatisch wird das Petitionsrecht teilweise als Freiheitsrecht bezeich- net. Insbesondere in der schweizerischen Rechtsprechung wird dem Pe- titionsrecht die Qualität eines blossen Freiheitsrechtes zugesprochen, welches keinerlei positiven Anspruch des Petenten begründen soll.2 Diese Einordnung basiert auf dem Umstand, dass das Petitionsrecht dem einzelnen Grundrechtsträger einen Anspruch vermittelt, seine Anliegen ohne staatliche Repressionen und somit behinderungsfrei an die Behör- den richten zu dürfen. Insoweit wird das Petitionsrecht als klassisches Abwehrrecht gegen den Staat qualifiziert und dabei auch in engen Zu- sammenhang mit der Meinungsäusserungsfreiheit gestellt.3An anderer 236Markus 
Wille 1Höfling, Grundrechtsordnung, S. 145 mit weiteren Literaturnachweisen. Höfling betont hier die «zwei Gesichter» des Petitionsrechts und dabei insbesondere auch das seit 1921 dem Landtag direkt zustehende Kontrollrecht über die Verwaltung. Dieser Aspekt findet jedoch, wie oben erwähnt, im Rahmen dieser Ausführungen keine Berücksichtigung. 2Beispielhaft BGE 98 Ia 484 E. 5b S. 488. 3Allgäuer, Kontrolle, S. 123; Steinmann Gerold, Art. 33 BV, Rz. 2, in: Ehrenzeller / Mastronardi/Schweizer/Vallender; BGE 119 Ia 53 E. 3; Giacometti, Staatsrecht, 12
	        

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