Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

öffentlichen Platz103automatisch als gesteigerten Gemeingebrauch klas- sifiziert und dementsprechend einer Bewilligungspflicht unterstellt. 5.Schranken-Schranken In Bezug auf die Schranken-Schranken kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Vereinsfreiheit unter Rz. 21 verwiesen werden. 6.Verhältnis zu anderen Grundrechten Art. 41 2. Alt. LV steht zur allgemeinen Freiheit der Person gemäss  Art. 32 Abs. 1 1. Alt. LV in einem Spezialitätsverhältnis, steht aber bei Versamm- lungen in Wohnungen neben dem Hausrecht gemäss Art. 32 Abs. 1 2. Alt. LV. Bei religiösen oder weltanschaulichen Versammlungen wird Art. 41 2. Alt. LV selbst durch Art. 37 Abs. 1 LV verdrängt.104 Dagegen können Art. 41 2. Alt. LV und die Meinungsfreiheit gemäss Art. 40 LV, welche als Teilgarantien auch die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit beinhaltet, ne- beneinander stehen. 232Peter 
Nägele 103Der Peter-Kaiser-Platz verbindet im Regierungsviertel als Fortsetzung der Vaduzer Fussgängerzone das Landtagsgebäude mit dem Regierungsgebäude. 104Vgl. Häfelin / Haller / Keller, Bundesstaatsrecht, Rz. 550. 
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