Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Entsprechende Verbote sind auf der Ebene der Grundrechtsschranken auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Die Versammlungsfreiheit kann nur dann effektiv verwirklicht werden, wenn sie zugleich das Recht auf Benutzung öffentlichen Grun- des und öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch beinhaltet. Dies ist auch weitgehend anerkannt,82umstritten ist in diesem Zusammenhang lediglich, ob dieses Recht Element der abwehrrechtlichen Dimension oder aber dem Aspekt eines möglichen leistungsrechtlichen Gehalts der Versammlungsfreiheit zuzuordnen ist.83 Das Recht, sich zu versammeln, wird darüber hinaus nur dann wirksam gewährleistet, wenn auch vorbereitende Organisationsakte (z. B. Einladung, Beschaffung von Räumlichkeiten, Gewinnung von Rednern) und die Phase der Anreise der Teilnehmer bzw. der Anmarsch zu einer Versammlung vom Schutzbereich erfasst werden.84Auch für die Phase der Abreise gilt, dass staatliche Massnahmen im Anschluss an die Versammlung, die darauf abzielen, von der künftigen Teilnahme an Ver- sammlungen abzuhalten, am Massstab des Grundrechts zu messen sind.85 Art. 11 Abs. 1 EMRK und Art. 12 Abs. 1 EU-GRCh gewähren ex- plizit nur das Recht, sich 
friedlichzu versammeln. Art. 8 Abs. 1 GG for- muliert dies noch einschränkender und verlangt neben der Friedlichkeit die Waffenlosigkeit. Art. 41 2. Alt. LV sieht – ebenso wie Art. 22 BV – explizit einen Friedlichkeitsvorbehalt vor. Aber auch in Bezug auf Art. 22 BV ist anerkannt, dass nur friedliche Versammlungen vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst sind.86Dies folge ohne weiteres aus der demokratischen und rechtsstaatlichen Funktion der Versamm- lungsfreiheit.87 Das Merkmal der Friedlichkeit darf aber nicht restriktiv ausgelegt werden.88Allein die Möglichkeit gewalttätiger Gegendemonstrationen oder unfriedlicher Ereignisse am Rande einer Demonstration kann das 229 
Vereins- und Versammlungsrecht 82Vgl. Rohner, Art. 22: Versammlungsfreiheit, Rz. 15. 83Vgl. Schneider zu Art. 8 GG, in: Epping / Hillgruber, Rz. 27.2; Höfling zu Art. 8 GG, in: Sachs, Rz. 38. 84Vgl. Rohner, Art. 22: Versammlungsfreiheit, Rz. 18; Höfling zu Art. 8 GG, in: Sachs, Rz. 23. 85Vgl. Höfling zu Art. 8 GG, in: Sachs, Rz. 23. 86Vgl. Rohner, Art. 22: Versammlungsfreiheit, Rz. 10. 87Vgl. Zimmerli, Versammlungsfreiheit, Rz. 14. 88Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 23 Rz. 62; Höfling zu Art. 8 GG, in: Sachs, Rz. 27.33 
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