Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

terhaltungszweck steht.74Diese Entscheidung darf allerdings nicht da- hingehend missverstanden werden, dass nur Veranstaltungen geschützt sind, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausge- tauscht werden. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts auch Veranstaltungen geschützt, bei denen die Teilneh- mer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschliesslich auf andere Art und Weise, auch in Form einer Sitzblockade oder unter Einsatz von Musik und Tanz, zum Ausdruck bringen, wenn die entsprechenden Mittel mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzu- wirken.75 Eine über die begriffsnotwendige Zusammenkunft mindestens zweier Personen hinausgehende Mindestteilnehmerzahl ist für die An- nahme einer Versammlung nicht zu fordern.76 Irrelevant für die Einschlägigkeit des Grundrechtsschutzes ist fer- ner die Intensität der Planung und Organisation der Versammlung.77 Dementsprechend werden auch Eil- und Spontanversammlungen sowie Grossdemonstrationen von der Verfassungsbestimmung erfasst.78 Das Grundrecht schützt sowohl das Recht des Einzelnen, an einer Versammlung teilzunehmen (positive Versammlungsfreiheit), als auch das Recht, ihr fernzubleiben (negative Versammlungsfreiheit).79 Indem die Versammlungsfreiheit das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung gewährleistet, umfasst die Verfassungsgarantie auch die inhaltliche Gestaltungsfreiheit.80Dem- entsprechend sind grundsätzlich auch Versammlungen geschützt, deren Teilnehmer vermummt sind oder provokative Symbole verwenden.81 228Peter 
Nägele 74BVerfG, 1 BvQ 28/01 vom 12. Juli 2001, Nr. 22 ff., in: NJW 2001, 2459 (2461): Mit dieser Entscheidung wies das BVerfG Anträge auf einstweilige Anordnungen im Zusammenhang mit der Beurteilung und Behandlung der «Love Parade» und der Gegenveranstaltung «Fuckparade» als öffentliche Versammlungen im Sinne des Ver- sammlungsgesetzes ab. 75Vgl. BVerfGE 87, 399 (406); BVerfG, 1 BvQ 28/01 vom 12. Juli 2001, Nr. 20, in: NJW 2001, 2459 (2460). 76Vgl. Rohner, Art. 22: Versammlungsfreiheit, Rz. 7; Zimmerli, Versammlungsfreiheit, Rz. 10; Höfling zu Art. 8 GG, in: Sachs, Rz. 9. 77Vgl. Höfling zu Art. 8 GG, in: Sachs, Rz. 19. 78Vgl. Höfling zu Art. 8 GG, in: Sachs, Rz. 19  m. w. N. 79Vgl. Zimmerli, Versammlungsfreiheit, Rz. 17. 80Vgl. Höfling zu Art. 8 GG, in: Sachs, Rz. 21. 81Vgl. Höfling zu Art. 8 GG, in: Sachs, Rz. 21. 
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