Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

alle Anwesenden den gleichen Zweck, sie sind aber nicht durch einen ge- meinsamen Zweck verbunden. Jedoch ist nicht auszuschliessen, dass sich die erforderliche interpersonale Verbindung der Anwesenden einstellt, sodass aus einer grundsätzlich nicht nach Art. 41 2. Alt. LV geschützten Ansammlung eine geschützte Versammlung wird.68 Nach traditioneller Rechtsauffassung wird nur dann das Vorliegen einer Versammlung bejaht, wenn die Teilnehmenden physisch zusam- menkommen; eine «Zusammenkunft» mittels technischer Hilfsmittel wie z. B. eine Video-Konferenz oder der Austausch in einem virtuellen (Internet-)Chat-Room genügt nicht, selbst wenn insofern öffentlich- keitswirksam Meinungen geäussert werden.69Die Vereinbarkeit dieser Rechtsauffassung mit dem Verständnis der Versammlungsfreiheit als Kommunikationsfreiheit mit der besonderen Schutzrichtung der Frei- heit der gemeinsamen Meinungsäusserung70ist jedoch – insbesondere angesichts der zunehmenden Technologisierung der Gesellschaft – durchaus kritisch zu hinterfragen. Es besteht ein vielschichtiger Meinungsstreit zu der Frage, ob der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auf bestimmte gemeinsame Zwecke beschränkt ist oder jede Art von Zweck erfasst.71Überwiegend wird vertreten, dass der gemeinsame Zweck in der kollektiven Mei- nungsbildung oder der gemeinsamen Kundgabe von Meinungen liegen muss.72Dementsprechend wird auch die Verfolgung rein gesellschaft - licher Zwecke als vom sachlichen Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 EMRK nicht erfasst angesehen.73Das deutsche Bundesverfassungsge- richt versagt darüber hinaus aber auch solchen Veranstaltungen den Schutz der Versammlungsfreiheit, anlässlich derer auch Meinungskund- gaben erfolgen, in deren Vordergrund aber der Spass-, Tanz- oder Un- 227 
Vereins- und Versammlungsrecht 68Vgl. Höfling zu Art. 8 GG, in: Sachs, Rz. 15  m. w. N. 69Vgl. Rohner, Art. 22: Versammlungsfreiheit, Rz. 8; Zimmerli, Versammlungsfreiheit, Rz. 15; Grabenwarter, EMRK, § 219 Rz. 62  m. w. N. 70Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 23 Rz. 58. 71Vgl. Axel Tschentscher, Versammlungsfreiheit und Eventkultur, in: NVwZ 2001, 1243 (1244). 72Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 23 Rz. 62; BVerfGE 104, 92 (104); Zimmerli, Ver- sammlungsfreiheit, Rz. 13; Häfelin / Haller / Keller, Bundesstaatsrecht, Rz. 536; Rohner, Art. 22: Versammlungsfreiheit, Rz. 6. 73Vgl. Frowein / Peukert, EMRK, Art. 11 Rz. 2; Grabenwarter, EMRK, § 23 Rz. 62.27 28
	        

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