dels- und Gewerbefreiheit mitgarantierte wirtschaftliche Vereinigungs- freiheit ausschliesslich nach Art. 36 LV und nicht nach Art. 41 LV zu be- urteilen. Fehlt hingegen die Erwerbsausrichtung, so ist der Sachverhalt aufgrund der allgemeinen Garantie der Vereinsfreiheit, also nach Art. 41 LV und Art. 11 EMRK, zu beurteilen. Daneben gibt es auch noch den dritten Fall, nämlich den Sachverhalt, dass eine Vereinigung wegen ihrer kommerziellen Zielsetzung der Handels- und Gewerbefreiheit zuzuord- nen ist, aber von deren Schutzbereich nicht voll erfasst wird, sodass er- gänzend die Vereinsfreiheit zum Tragen kommt.64 Anders als z. B. in Deutschland existieren darüber hinaus in der liechtensteinischen Verfassung keine Grundrechte, welche die Vereins- freiheit als leges speciales verdrängen, wie z. B. eine (explizite) Koaliti- onsfreiheit oder
Parteienfreiheit.65 IV.Die Versammlungsfreiheit Neben der Vereinsfreiheit ist die Versammlungsfreiheit gemäss Art. 41 2. Alt. LV innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet. 1.Objektiver Schutzbereich Schutzobjekt des Art. 41 2. Alt. LV ist die Versammlung. Der Begriff der Versammlung ist weder in der Verfassung definiert noch bislang durch die StGH-Rechtsprechung konturiert worden. Es dürfte jedoch ausser Frage stehen, dass nicht jede Zusammenkunft mehrerer Personen die Merkmale einer Versammlung erfüllt. Es ist in jedem Fall eine Verbundenheit der Versammlungsteilnehmer im Sinne einer gemeinsamen Zweckverfolgung erforderlich.66Hierdurch lässt sich die Versammlung auch von der blos- sen Ansammlung wie z. B. einem Menschenauflauf nach einem Verkehrs- unfall abgrenzen.67Bei der Ansammlung verfolgen zwar möglicherweise 226Peter
Nägele 64Vgl. zum Ganzen: Frick, Gewährleistung, S. 334. 65Vgl. Höfling zu Art. 9 GG, in: Sachs, Rz. 47. 66Vgl. Manfrini, La liberté de réunion et d’association, Rz 8. 67Vgl. Manfrini, La liberté de réunion et d’association, Rz. 8.
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