Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Liechtenstein haben oder nicht55– gegenüber vereinsbeeinträchtigenden Handlungen des Staates auf die Vereinsfreiheit berufen.56 3.Eingriff Jede Verkürzung des verfassungsrechtlich Gewährleisteten stellt einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 41 1. Alt. LV dar, soweit die abwehrrechtliche Grundrechtsdimension be- troffen ist.57Solche Schutzbereichsbeeinträchtigungen sind denkbar vom Gründungs- bis zum Auflösungsstadium.58 4.Schranken Die Vereinsfreiheit ist gemäss Art. 41 LV «innerhalb der gesetzlichen Schranken» gewährleistet. Trotz dieser unbestimmten Formulierung läuft das Grundrecht nicht leer. Zum einen dürfen aufgrund der Recht- sprechung des StGH solche Schrankenvorbehalte nicht ausdehnend in- terpretiert werden, ein Kerngehalt der Grundrechte muss geschützt blei- ben.59Und zum anderen werden die verfassungsmittelbaren Schranken der liechtensteinischen Grundrechtsgewährleistung durch die je ein- schlägigen qualitativen Gesetzesvorbehalte der EMRK materiell überla- gert,60sodass Eingriffe des Gesetzgebers in die Vereinsfreiheit nur aus den in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Gründen (nationale und öffent- liche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straf- taten, Schutz der Gesundheit, der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) zulässig sind.61 Ein dem öffentlichen Recht zuzuordnendes Spezialgesetz betref- fend das Vereinsrecht existiert in Liechtenstein nicht. 224Peter 
Nägele 55Vgl. Nigg, Vereinsrecht, S. 54  m. w. N. 56Höfling, Grundrechtsordnung, S. 144  m. w. N. 57Vgl. Höfling zu Art. 9 GG, in: Sachs, Rz. 34. 58Höfling zu Art. 9 GG, in: Sachs, Rz. 34. 59Vgl. Batliner, Rechtsordnung, S. 141. 60Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 89. 61Zu einem analogen Ergebnis kommt auch Michael Potacs in Bezug auf die Rechts- lage in Österreich, vgl. Potacs, Recht auf Zusammenschluss, Rz. 6. 
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