Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

heit tangiert sieht.39Der StGH führte in seinem Urteil zwar aus, dass das die Zwangsmitgliedschaft in der Gewerbe- und Wirtschaftskammer ver- teidigende Vorbringen der Regierung, das deutsche Bundesverfassungs- gericht habe es in seiner Rechtsprechung bis anhin stets abgelehnt, ge- genüber öffentlich-rechtlichen Zwangszusammenschlüssen auf Art. 9 Abs. 1 GG zurückzugreifen und öffentlich-rechtliche Zwangsmitglied- schaften lediglich am Generalfreiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gemes- sen und die Verfassungsmässigkeit öffentlich-rechtlicher Zwangsver- bände immer dann bejaht, wenn diese zum Zwecke «legitimer öffentli- cher Aufgaben» errichtet worden seien, zwar zutreffend, in einem namhaften Teil der Lehre und Literatur aber auf Kritik gestossen sei.40 Darüber hinaus habe das deutsche Bundesverfassungsgericht selbst fest- gehalten, dass in Art. 9 Abs. 1 GG ein wesentliches Prinzip freiheitlicher Staatsgestaltung zum Ausdruck komme, sodass die grundsätzlich beste- hende Freiheit des Staates, nach seinem Ermessen öffentliche Aufgaben durch öffentlich-rechtliche Körperschaften wahrnehmen zu lassen, durch die in Art. 9 Abs. 1 GG verkörperten Verfassungsgrundsätze ein- geschränkt werde.41Bei echter Konkurrenz der solchen Körperschaften zugedachten Aufgaben mit solchen, die von frei gegründeten Vereini- gungen ebenso gut erfüllt werden können, könne sich der in der Pflicht- mitgliedschaft liegende Eingriff in die Freiheit des Einzelnen als über- mässig, weil nicht unbedingt erforderlich, und deshalb als verfassungs- widrig erweisen.42Eine Begründung, warum der StGH im konkreten Fall den Schutzbereich des Art. 41 1. Alt. LV tangiert sah, liess der StGH allerdings vermissen.43 Im Fall 
Le Compte u. a. gegen Belgien44hat der EGMR erstmals ausgesprochen, dass der Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 EMRK nicht Abwehransprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Zwangsvereini - gungen (mit hoheitlichen Befugnissen) betreffe. Der Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 EMRK sei in diesem Zusammenhang lediglich dann be- troffen, wenn die Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Vereinigung 221 
Vereins- und Versammlungsrecht 39Vgl. StGH 2003/48 Erw. 6 ff. 40Vgl. StGH 2003/48 Erw. 8. 41Vgl. BVerfGE 281 (303); vgl. StGH 2003/48 Erw. 8. 42Vgl. BVerfGE 281 (303); vgl. StGH 2003/48 Erw. 8. 43Vgl. StGH 2003/48 passim. 44Urteil des EGMR i. S. Le Compte u. a. gegen Belgien,vom 23. Juni 1981, 6878/75 und 7328/75, Serie A Nr. 43 Ziffer 47.13
	        

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