Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Art. 9 Abs. 1 GG angesehen, mit dem Ergebnis, dass Zwangsvereini- gungen als nicht geschützt erachtet werden.23Da dem Begriff der Verei- nigung das Merkmal der Freiwilligkeit gewissermassen anhaftet,24ist dem zuzustimmen. Das gilt selbstverständlich auch für durch staatlichen Hoheitsakt errichtete öffentlich-rechtliche (Zwangs-)Zusammen- schlüsse, womit indes noch nichts über das Problem ausgesagt ist, ob und inwieweit Art. 41 1. Alt. LV Prüfungsmassstab sein kann bei der Ab- wehr von Zwangsinkorporationen in öffentlich-rechtliche Verbände.25 In sachlicher Hinsicht garantiert Art. 41 1. Alt. LV zum einen das Recht, Vereinigungen zu gründen und ihnen beizutreten (positive Ver- einsfreiheit), und zum anderen das Recht, bestehenden Vereinigungen fernzubleiben, aus ihnen auszutreten oder sie wieder aufzulösen (nega- tive Vereinsfreiheit).26 Die positive Vereinsfreiheit schützt insbesondere auch vor einem Eingriff in den Kernbereich des Vereinsbestandes und der Vereinstätig- keit, nicht aber jede beliebige Tätigkeit, die der Verein ausüben will. Ausserhalb des Kernbereichs ist die Tätigkeit des Vereins nicht durch Art. 41 1. Alt. LV, sondern nur gegebenenfalls durch das betätigungsspe- zifische Grundrecht geschützt.27 Es ist unbestritten, dass die positive Vereinsfreiheit nur in Bezug auf privatrechtliche Zusammenschlüsse bzw. Zusammenschlüsse ohne hoheitliche Befugnisse gilt.28Unbestritten ist darüber hinaus, dass auch die negative Vereinsfreiheit in (mindestens) demselben Umfang gilt.29 Streitig ist jedoch, ob und inwieweit die negative Vereinsfreiheit darüber hinaus auch auf öffentlich-rechtliche Verbände Anwendung findet (und damit Prüfungsmassstab bei der Abwehr von Zwangsinkorporationen in solche Verbände ist).30 Zunächst hatte der StGH in seinem 1957 erstatteten Gutachten zur Verfassungsmässigkeit des Gesetzes betreffend die Errichtung einer Ge- 219 
Vereins- und Versammlungsrecht 23Vgl. Höfling zu Art. 9 GG, in: Sachs, Rz. 13. 24Vgl. Biaggini, Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit, Rz. 15. 25Vgl. Höfling zu Art. 9 GG, in: Sachs, Rz. 13. 26StGH 2003/48 Erw. 6.2; vgl. auch Winkler / Raschauer, Pflichtmitgliedschaft, S. 126. 27Vgl. zum Ganzen: Cornils zu Art. 9 GG, in: Epping / Hillgruber, Rz. 12 ff. 28Vgl. Potacs, Recht auf Zusammenschluss, Rz. 12. 29Vgl. Winkler / Rauschauer, Pflichtmitgliedschaft, S. 126. 30Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 142; ablehnend: Winkler / Raschauer, Pflicht- mitgliedschaft, S. 140.8910 11
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.