Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

liegen, dass zum einen die praktische Relevanz der Versammlungsfrei- heit in einem Kleinstaat mit einem konkordanzdemokratisch verfassten politischen System8und ausgeprägten direktdemokratischen Rechten eher gering ist, wohingegen in Demokratien mit parlamentarischem Re- präsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe die Bedeutung eines grundle- genden Funktionselementes hat,9und dass zum anderen der StGH – folgt man der Ansicht von Wolfram Höfling – in seiner älteren Judika- tur ein gewisses Mass an Grundrechtssensibilität hat vermissen 
lassen.10 III.Vereinsfreiheit Die Vereinsfreiheit ist gemäss Art. 41 1. Alt. LV innerhalb der gesetz li - chen Schranken gewährleistet. 1.Objektiver Schutzbereich Schutzobjekt des Art. 41 1. Alt. LV ist der Verein, wobei es sich – tradi- tioneller Begriffsbildung folgend – um eine längerfristig angelegte, pri- vatrechtliche Verbindung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck handelt.11Zur Frage, ob konstitutive Merkmale des Vereins i. S. d. Art. 41 1. Alt. LV auch die Freiwilligkeit des Zusammenschlusses sowie die ideelle Natur des Zweckes sind, s. u. Rz. 6 f. Jedenfalls ist der verfassungsrechtliche Vereinsbegriff grundsätzlich weit und offen i. S. eines Selbstorganisationsrechtes zu verstehen.12Demgemäss sprechen auch Art. 11 Abs. 1 EMRK und Art. 12 Abs. 1 EU-GRCh von dem «Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschliessen», sowie die mit der liechtensteinischen Vereinsfreiheit korrespondierenden Bestimmungen 217 
Vereins- und Versammlungsrecht 8Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 131 m. w. N. 9Vgl. Beschluss des BVerfG 1 BvQ 28/01 vom 12. Juli 2001, in: NJW 2001, 2459 (2460); Hermann-Josef Blanke bezeichnet die Versammlungsfreiheit in der Form der Demonstrationsfreiheit gar als «Stachel im Parlamentarismus», vgl. Blanke zu Art. 8 GG, in: Stern / Becker, Rz. 2  m. w. N. 10Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 140 i. V. m. S. 131 f. 11Höfling, Grundrechtsordnung, S. 140. 12Vgl. Höfling zu Art. 9 GG, in: Sachs, Rz. 4.45
	        

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