privat auftritt, häufig nicht leicht. Behördenmitglieder sind aufgrund ih- res politischen Führungsauftrages zwar nicht auf Neutralität, jedoch auf Sachlichkeit verpflichtet.86Diese Sachlichkeit liess der Landesfürst im Vorfeld der Abstimmung über die Verfassungsrevision von 2003 teil- weise vermissen,87zumal gerade das Staatsoberhaupt über der Tagespo- litik stehen und bei politischen Aussagen entsprechende Zurückhaltung wahren sollte.88 6.Kerngehaltsgarantie Sowohl nach der Strassburger Rechtsprechung als auch in der deutsch- sprachigen Grundrechtsdoktrin ist eine vorgängige, allgemeine Inhalts - kontrolle unter keinen Umständen zulässig.89Eine solche Vorzensur verstösst gegen den Kerngehalt der Meinungsfreiheit.90 Nun enthält zwar Art. 40 Satz 2 LV im Ergebnis ein Zensurverbot für Massenmedien,91da nach dieser Verfassungsbestimmung eine (Vor-) Zensur nur für «öffentliche Aufführungen und Schaustellungen» zuläs- sig ist. Wie ausgeführt, ist aber eine allgemeine Vorzensur für sämtliche Meinungsäusserungen verpönt, sodass auch eine solchermassen einge- schränkte Zensurbestimmung jedenfalls gegen Art. 10 EMRK ver- stösst.92Allerdings ist diese anachronistische Regelung totes Recht, da es in Liechtenstein auch für Film- und Theateraufführungen keine Zensur gibt.93Nicht gegen die Kerngehaltsgarantie der Meinungsfreiheit ver- 210Hilmar
Hoch 86VBI 2002/96, LES 2002, 207 (220 Erw. 32) mit Verweis auf Andreas Kley in Hang- artner / Kley, Rechte, Rz. 2600 f. 87VBI 2002/96, LES 2002, 207 (221). 88In diesem Sinne die Kritik des Staatsgerichtshofes am Landesfürsten im Zusam- menhang mit dessen Auftritt im Landeskanal vor der EWR-Abstimmung von 1994; siehe StGH 1993/8, LES 1993, 91 (97 Erw. 2.1). 89Berka, Grundrechte, Rz. 564. 90Siehe Kley / Tophinke, Art. 16 BV, Rz. 17, und Müller / Schefer, Grundrechte, S. 352 f. 91Siehe hierzu auch Art. 3 Abs. 3 2. Satz MedienG: «Sondermassnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind verboten.» Damit sind speziell Zen- surmassnahmen gemeint; siehe BuA Nr. 82/204, S. 47. 92Siehe Frowein / Peukert, EMRK, S. 357 Rz. 29. 93In einzelnen Schweizer Kantonen ist dies aber offenbar noch der Fall; siehe Müller / Schefer, Grundrechte, S. 353. Die Autoren argumentieren zu Recht, dass den legi-
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