Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

auch dazu, einer Tyrannei der Mehrheit über die Minderheit entgegen- zuwirken.69Geschützt sind deshalb selbst solche Minderheitsmeinun- gen, die den Staat oder irgendeinen Bevölkerungsteil verletzen, scho- ckieren oder beunruhigen.70Eine Ausnahme bilden rassistische Mei- nungsäusserungen, deren Unterbindung vor der Medienfreiheit standhält.71Ein verstärktes öffentliches Interesse an der Beschränkung der Meinungsfreiheit kann schliesslich bei Grundrechtsträgern mit ei- nem Nahverhältnis zum Staat bestehen.72 5.Verhältnismässigkeitsgrundsatz Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Zulässig- keit von Eingriffen in die Meinungsfreiheit von besonderer Bedeutung.73 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt stark ins Gewicht, ob eine Meinungsäusserung Teil des politischen Diskurses oder primär von privatem Interesse ist sowie wer die Meinung äussert und gegen wen sie allenfalls zielt. Aufgrund der schon mehrfach erwähnten Bedeutung der Meinungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung soll die politische Auseinandersetzung in grösstmöglicher Freiheit erfolgen. Hierbei kommt der Presse als «public watchdog»74eine besondere Rolle zu, sodass an Einschränkungen der Pressefreiheit strenge Anforderun- gen gestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Kritik gegen den Staat oder staatliche Institutionen und nicht gegen Individuen rich- tet.75Ist dagegen der gute Ruf von Personen betroffen, so sind deren Per- sönlichkeitsrechte angemessen zu berücksichtigen. Dabei müssen sich 207 
Meinungsfreiheit 69Siehe Müller / Schefer, Grundrechte, S. 381 f. 70StGH 1994/6 («Heinzel»), LES 1995, 23 (27 Erw. 4) mit Verweis auf EGMR v. 07.12.1976 («Handyside»), EuGRZ 1977, 38 (42). Insofern problematisch ist Art. 7 MedienG («Journalistische Sorgfalt»), worin ein enges Korsett für «richtiges» jour- nalistisches Arbeiten vorgegeben wird. Diese Norm wäre verfassungswidrig, wenn ihr nicht primär Appellcharakter zukäme. 71Siehe Grabenwarter, EMRK, S. 268 Rz, 4; vgl. zur Verfassungskonformität der ent- sprechenden Strafnorm § 283 StGB im Lichte dieses Grundrechts StGH 2010/88 und 2010/95, jeweils Erw. 3.4. 72Siehe vorne Rz. 15 und hinten Rz. 20. 73Auer / Malinverni / Hottelier, Band II, Rz. 582. 74Siehe Grabenwarter, EMRK, S. 287 Rz. 39 mit Rechtsprechungsnachweisen. 75StGH 1994/6 («Heinzel»), LES 1995, 23 (27 Erw. 4).17 18
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.