Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

kann etwa die undifferenzierte Verordnungskompetenz von Landes- und Gemeindebehörden gemäss Art. 35 Abs. 3 BauG nicht 
genügen.45 IV.Grundrechtseingriffe 1.Allgemeines Wie andere Grundrechte gilt auch die Meinungsfreiheit nicht absolut. Gemäss Art. 40 2. Halbsatz LV gilt diese «innerhalb der Schranken des Gesetzes und der Sittlichkeit». Dabei stellen die Sittlichkeit eine soge- nannte verfassungsunmittelbare und der Gesetzesvorbehalt eine verfas- sungsmittelbare Schranke dar.46Verfassungsunmittelbare Schranken der Meinungsfreiheit sind zudem andere Grundrechte, welche mit der Mei- nungsfreiheit in Konflikt geraten können. Ein solcher Grundrechtskon- flikt ist unter angemessener Berücksichtigung der einander gegenüber- stehenden Grundrechtsinteressen in einem umsichtigen Abwägungspro- zess zu lösen («praktische Konkordanz»).47Dies ist Aufgabe sowohl des Gesetzgebers als auch der Rechtsprechung.48Ein Grundrechtskon- flikt besteht insbesondere hinsichtlich der gemäss Art. 32 Abs. 1 LV ge schützten Privat- und Geheimsphäre Dritter.49Schliesslich enthält Art. 40 Abs. 2 LV wiederum eine (verfassungsunmittelbare) Einschrän- kung des Gesetzesvorbehaltes in Form des Zensurverbots, soweit nicht «öffentliche Aufführungen und Schaustellungen» betroffen sind.50203 
Meinungsfreiheit 45Siehe hierzu auch die Kritik von Nägele, in diesem Handbuch S. 231 f., Rz. 41, an der Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilli- gungen sowie des Benützungsreglements vom 8. Juli 2008 für den Peter-Kaiser- Platz. 46Höfling, Grundrechtsordnung, S. 137, sowie ders., Wirkgeschichte, S. 224. 47StGH 2006/24 Erw. 3.4 (<www.stgh.li>) mit Verweis auf Hesse, Grundzüge, Rz. 72. 48Siehe Berka, Grundrechte, Rz. 571. 49Konkretisierungen dieses Grundrechts finden sich insbesondere in den Persönlich- keitsschutzbestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (Art. 39 ff. PGR), des Mediengesetzes (Art. 25 ff. MedienG) sowie im Datenschutzgesetz (siehe den entsprechenden Verweis in Art. 16 MedienG); zum strafrechtlichen Ehrenschutz siehe § 111 (Üble Nachrede), § 112 (Verleumdung) und § 115 StGB (Beleidigung) sowie die medienrechtlichen Sonderstrafnormen gemäss Art. 46 ff. MedienG; vgl. auch hinten Rz. 17 f. 50Ausführlich hierzu hinten Rz. 23.10
	        

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