den universellen persönlichen Geltungsanspruch gemäss Art. 1 EMRK konsequent auch auf Ausländer angewandt.37Auch Minderjährige kön- nen sich auf die Meinungsfreiheit berufen.38Nach der ständigen StGH- Rechtsprechung gilt die Meinungsfreiheit auch für juristische Personen des Privatrechts,39in der Regel aber nicht für öffentlich-rechtliche juris- tische Personen.40 3.Räumlich In der deutschsprachigen Grundrechtsdoktrin ist ein bedingter An- spruch auf die Ausübung von Grundrechten und insbesondere der Mei- nungsfreiheit auf öffentlichem Grund anerkannt.41Gleiches muss auch für Liechtenstein gelten,42auch wenn es diesbezüglich noch keine Recht- sprechung gibt. Dabei stellt jede Einschränkung der Ausübung der Mei- nungsfreiheit auf öffentlichem Grund, auch eine blosse Meldepflicht, im Grundsatz einen rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff dar.43 Entsprechend ist jedenfalls für eine Bewilligungspflicht eine genügende formell-gesetzliche Grundlage zu verlangen.44Diesen Anforderungen 202Hilmar
Hoch 37Siehe Hoch, Kriterien, S. 643 mit Rechtsprechungsnachweisen. 38Vgl. Kley / Tophinke, Art. 16 BV, Rz. 12; Auer / Malinverni / Hottelier, Band II, Rz. 509. 39StGH 2008/43 («FL-Info»), Erw. 2.1 (<www.stgh.li>); siehe auch Höfling, Grund- rechtsordnung, S. 136. 40Nach der StGH-Rechtsprechung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts – abgesehen von Gemeinden in Bezug auf die Gemeindeautonomie – nur insoweit Grundrechtsträger, als sie von einem Grundrechtseingriff wie ein Privater betroffen sind (siehe Hoch, Schwerpunkte, S. 83 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Dies wird aber bei öffentlich-rechtlichen juristischen Personen in Bezug auf die Meinungsfrei- heit aufgrund von deren hoheitlicher Funktionen in der Regel nicht der Fall sein. 41Siehe Müller / Schefer, Grundrechte, S. 426 ff., Berka, Grundrechte, Rz. 545 und 569, Höfling, Art. 8 GG, Rz. 10 f. und 38. 42Siehe Wille, Verwaltungsrecht, S. 397 f., und – allerdings spezifisch für die Handels- und Gewerbefreiheit – Frick, Gewährleistung, S. 185 f; vgl. auch Nägele, in diesem Handbuch S. 231 f. 43Vgl. Höfling, Art. 8 GG, Rz. 58. 44Siehe Müller / Schefer, Grundrechte, S. 428 f. mit Kritik an der Bundesgerichtspra- xis (so BGE 119 Ia 445 S. 449 E. 2a; 121 I 279 S. 283 E. 2b). Demgegenüber verlangt Wille H., Verwaltungsrecht, S. 381, nur im Falle von gebührenpflichtigen Bewilli- gungen eine formelle gesetzliche Grundlage. 9