Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

II.Bedeutung des Grundrechts Die Meinungsfreiheit «ist in gewissem Sinne die Grundlage jeder Frei- heit überhaupt».12Die zentrale Bedeutung der Meinungsfreiheit im Rah- men des Grundrechtskatalogs wird mit Metaphern wie «Spitze der Grundrechte»,13«Magna Charta der geistigen Freiheit»,14«Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft»15illustriert. Schon an diesen Meta- phern zeigt sich der Doppelcharakter dieses Grundrechts: Einerseits ga- rantiert die Meinungsfreiheit einen zentralen Aspekt der menschlichen Selbstentfaltung und -verwirklichung, andererseits sind «die ideellen Grundrechte wie die Meinungs- und Pressefreiheit […] als Informati- ons- und Kontrollrechte die Grundlagen eines freien und demokrati- schen Entscheidungsprozesses und stellen Mittel des Minderheiten- schutzes, Begrenzungen des Mehrheitswillens zugunsten der Ideen un- populärer Minderheiten dar».16Der Staatsgerichtshof betont die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit für Liechtenstein, wenn er ausführt, dass die «ungehemmte Information und die freie öffentliche Auseinandersetzung […] gerade im Kleinstaat, dessen Verfassung den politischen Rechten der Bürger eine zentrale Rolle zuerkennt, zum ‹Salz› der Politik [gehören]».17Noch nicht abschliessend geklärt ist indessen, 198Hilmar 
Hoch der StGH-Rechtsprechung generell kaum Widerhall gefunden; siehe Hoch, Schwer- punkte, S. 72 Fn. 32 mit Verweis auf die bisher einzige einschlägige StGH-Ent- scheidung 1999/36, Erw. 2.1. Siehe zu weiteren die Meinungsfreiheit schützenden völkerrechtlichen Verträgen und Deklarationen Marxer, Medien, S. 116 f. 12StGH 1994/8 («Heinzel»), LES 1995, 23 (27 Erw. 4) mit Verweis auf BVerfGE 7, 208; vgl. auch Höfling, Wirkgeschichte, S. 219 mit weiteren Nachweisen. 13Villiger, Handbuch EMRK, Rz. 603. 14Berka, Grundrechte, Rz. 540. 15StGH 1994/8, («Heinzel»), LES 1995, 23 (27 Erw. 4), mit Verweis auf EGMR v. 7. Dezember 1976 («Handyside»), EuGRZ 1977, 38; EGMR v. 26. April 1979 («Sunday Times»), EuGRZ 1979, 390. 16StGH 1994/8, («Heinzel»), LES 1995, 23 (27 Erw. 4), mit Verweis auf Wildhaber Lu- zius, Menschen- und Minderheitenrechte in der modernen Demokratie, Basel 1992, S. 12; siehe zudem StGH 2008/43 («FL-Info»), Erw. 2.1 (<www.stgh.li>); OGH vom 3. Mai 2000, LES 2000, 224 f.; vgl. auch Höfling, Wirkgeschichte, S. 220; Marxer Me- dien, S. 104, sowie Frowein, Meinungsfreiheit, passim. Den Doppelcharakter der Meinungs-, hier konkret der Medienfreiheit, benennt auch Art. 3 Abs. 1 MedienG: «Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlich-demokratischen Ordnung.» 17StGH 1994/8, («Heinzel»), LES 1995, 23 (27 Erw. 4); siehe hierzu auch Thürer, Worte, S. 284. 4
	        

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