Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Daraus folgt, dass die Kultusfreiheit der römisch-katholischen Kir- che den gleichen Begrenzungskriterien unterliegt, wie sie für die Kultus- freiheit der «anderen Konfessionen» bzw. nichtkatholischen Religions- gemeinschaften gelten. Das heisst, dass die «gestufte, differenzierende» Regelung des Art. 37 Abs. 2 2. Halbsatz LV ohne praktische Relevanz geblieben ist.113 4.Religionsbekenntnis und staatsbürgerliche Rechte und Pflichten Art. 39 LV verbietet einerseits eine Benachteiligung oder Bevorzugung aus religiösen Gründen und räumt andererseits den staatsbürgerlichen Pflichten den Vorrang vor dem Religionsbekenntnis ein. Nahezu gleich lautende Bestimmungen enthalten auch Art. 49 Abs. 2 und 5 altBV und Art. 14 Abs. 2 StGG. Diese Schrankennormen fassen das Religionsbe- kenntnis als ein «illegitimes Differenzierungskriterium» für die Aner- kennung von Rechten wie für die Auferlegung von Pflichten auf.114Es ist beispielsweise ausgeschlossen, konfessionelle Aspekte bei der Anstel- lung im liechtensteinischen Staatsdienst in Erwägung zu ziehen. Das Re- ligionsbekenntnis kann auch niemanden von der Erfüllung staatsbürger- licher Pflichten entbinden, wie auch niemand unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit staatsbürgerliche Pflichten verweigern kann. Sie gehen religiösen oder kirchlichen Geboten vor. Die staatsbür- gerlichen Pflichten beanspruchen aber keinen absoluten Vorrang vor dem Grundrecht der Religionsfreiheit.115Es gelten auch in diesem Zu- sammenhang die vom Staatsgerichtshof für Grundrechtseingriffe entwi- ckelten materiellen Eingriffsschranken. 192Herbert 
Wille 113Siehe schon oben Rz. 13. 114Höfling, Grundrechtsordnung, S. 130 115Vgl. Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend Neuordnung des Statskir- chenrechts, S. 72; vgl. für die Schweiz Kraus, Staatskirchenrecht, S. 106, und Häfe- lin, Art. 49 altBV, Rz. 147 ff., sowie für Österreich Lienbacher, Rechte, Rz. 25. 
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