Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

3.2.2Öffentlich-rechtlich anerkannte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Auch öffentlich-rechtlich anerkannte Religions- oder Weltanschauungs- gemeinschaften bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts92, so- fern sie religiöse Zwecke verfolgen, können Trägerinnen des Grund- rechts der Religionsfreiheit sein. Dies betrifft auch ihre Untergliederun- gen.93So kann auch die römisch-katholische Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts94die Religionsfreiheit (Kultusfreiheit) in Anspruch nehmen und sich im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gegen staatli- che Eingriffe 
wehren.95 V.Einschränkungen der Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit 1.Einschränkungsvoraussetzungen Es gelten für die Religionsfreiheit die gleichen Einschränkungsvoraus- setzungen, wie sie der Staatsgerichtshof auch für die anderen Grund- 188Herbert 
Wille 92Zur Grundrechtssubjektivität juristischer Personen des öffentlichen Rechts siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 85 ff., insbesondere S. 91 ff., und ders., Grund- rechtsordnung, S. 68 ff. 93Aus der Sicht des Art. 9 EMRK siehe Walter Ch., Gewissensfreiheit, S. 867 ff. Rz. 91 ff., insbesondere Rz. 93. 94Sie ist als Landeskirche nicht in die Staatsorganisation eingegliedert und hat als sol- che keine ihr gesetzlich zugewiesenen öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. Auf dieses Kriterium stellt der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ab. Vgl. StGH 2000/10, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, nicht veröffentlicht, S. 15 f. Erw. 1.2, und StGH 2000/12, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, nicht veröffentlicht, S. 18 ff. Erw. 2.1; vgl. auch Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 253 ff. 95Sie kann sich dabei, da es sich bei ihr um eine «nichtstaatliche Organisation» im Sinne von Art. 35 EMRK handelt, nicht nur auf Art. 37 LV, sondern auch auf Art. 9 EMRK berufen. Dagegen zählen juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise eine Gemeinde, grundsätzlich nicht zum Kreis der EMRK-Grund- rechtsträger. Vgl. Röben Volker, Grundrechtsberechtigte und -verpflichtete, in: Grote Rainer / Marauhn Thilo (Hrsg.), Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Tübingen 2006, S. 231 (240 Rz. 34 f.); zu den Gemeinden siehe StGH 1998/27, Urteil vom 23. November 1998 Erw. 1.3, LES 1/2001, S. 9 (11), und Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 91. 
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