Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

durch Dritte zu unterbinden. Für die Kultushandlungen der römisch- katholischen Kirche ist dieser Schutzanspruch durch Art. 37 Abs. 2 1. Halbsatz LV ausdrücklich statuiert.82 Art. 9 EMRK verpflichtet den Staat, die Wahrnehmung der Kul- tusfreiheit durch angemessene Massnahmen zu ermöglichen. Dazu ge- hören einerseits Massnahmen, die Schutz vor der Beeinträchtigung durch Dritte bieten, wie beispielsweise die Untersagung einer Versamm- lung, die einen religiösen Brauch stört.83 3.Personeller Schutzbereich 3.1Natürliche Personen Die Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit steht allen na- türlichen Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Alter zu.84Es können sich also auch Ausländer und Staatenlose auf die- ses Grundrecht berufen. Es kommt nicht darauf an, ob sie einer Religi- ons- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören.85Für Kinder gelten Einschränkungen durch das elterliche Erziehungsrecht. Die Religions- mündigkeit ist gesetzlich nicht festgelegt.86Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder ohne nähere Begründung vom Religionsunterricht, soweit er in der Primarschule zum Pflichtunterricht zählt, abmelden. 186Herbert 
Wille 82Höfling, Grundrechtsordnung, S. 128; § 189 StGB schützt auch die Kultushandlun- gen der «anderen Konfessionen». 83Lienbacher, Rechte, Rz. 30. 84Zur Religionsmündigkeit, die bisher gesetzlich nicht geregelt ist, siehe Vernehmlas- sungsbericht der Regierung betreffend Neuordnung des Staatskirchenrechts (Fn. 10), S. 68 und 90; für die Schweiz siehe Kley Andreas, Das Religionsrecht der alten und neuen Bundesverfassung, in: René Pahud de Mortanges (Hrsg.), Das Religionsrecht der neuen Bundesverfassung (Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht 10), Freiburg / Schweiz 2001, S. 9 (18 f.), und Ehrenzeller, Glauben, Rz. 26, und für Österreich Lienbacher, Rechte, Rz. 22 f. 85Häfelin, Art. 49 altBV, Rz. 115 mit Literaturhinweisen. 86In Art. 3 des Entwurfs zu einem Religionsgesetz wird die Religionsmündigkeit auf das vollendete 16. Lebensjahr festgesetzt. Siehe den Vernehmlassungsbericht der Re- gierung betreffend Neuordnung des Staatskirchenrechts (Fn. 10), S. 68 und 90. Zum Eintritt in eine und zum Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft siehe § 154 Abs. 2 ABGB. 
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