Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

kommen (Art. 20 ff. sowie Anhang K)72unterliegen solche Gesellschaf- ten keinen Beschränkungen. Davon ausgenommen sind Vereinigungen ohne Erwerbszweck.73 Generell anerkennt der EFTA-Gerichtshof Abweichungen vom fundamentalen Grundsatz der Niederlassungsfreiheit durch Art. 33 EWRA. Um aber nicht gegen Art. 31 EWRA zu verstossen und von Art. 33 EWRA gedeckt zu sein, muss eine Beschränkung ein im Allgemein- interesse liegendes Ziel im Sinne von Art. 33 EWRA verfolgen, zur Er- reichung des angestrebten Ziels geeignet und objektiv erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stehen.74 Allgemeine Regeln können nie mit der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit begründet werden.75Auch generell rein wirtschaftliche Ar- gumente können niemals eine Beschränkung einer der im EWRA vorge- sehenen Grundfreiheiten rechtfertigen.76Besondere Regeln für Staatsan- gehörige anderer Mitgliedstaaten sind nur mit der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit begründbar.77 Der StGH gestattet weder ein Wohnsitzerfordernis unter Hinweis auf die öffentliche Ordnung noch ein undifferenziertes Nationalitätser- fordernis.78Auch ist eine nationale Bestimmung, welche den Geschäfts- 162Ralph 
Wanger 72EFTA-Übereinkommen, LGBl. 1992 Nr. 17; Anhang K normiert die Gleichstellung der jeweiligen EFTA-Staatsangehörigen mit den EU-Staatsangehörigen. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein wurde diese Gleichstellung durch die «Vadu- zer Konvention» herbeigeführt: Notenaustausch vom 30. Mai 2003 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls be- treffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation («Vaduzer Konvention»), LGBl. 2003 Nr. 190, und Notenaustausch vom 21. Dezember 2004 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls be- treffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Ab- kommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation («Vaduzer Konvention»), LGBl. 2004 Nr. 311. 73EFTA-Übereinkommen, LGBI. 1992/Nr. 17, Art. 23. 74Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 22.2.2002, E-2/01, Dr. Franz Martin Pucher, Rz. 31. 75Gutachten des EFTA-Gerichtshofes vom 10.12.1998, E-3/98, Herbert Rainford- Towning, Rz. 40 f. 76Urteil des EFTA-Gerichshofes vom 14.6.2001, E-4/00, Dr. Johann Brändle, Rz. 34. 77Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 22.2.2002, E-2/01, Dr. Franz Martin Pucher, Rz. 11. 78StGH 2006/73 Erw. 5. 
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