Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Personen des Privatrechts ausgedehnt werden müsse. Dies selbstver- ständlich nur im Rahmen der Gesetze und des in Art. 31 Abs. 3 LV ge- forderten Gegenrechts. Da aber der Gleichheitsgrundsatz nur dort zu beachten ist, wo die Landesverfassung keine speziellen Regelungen auf- stellt, wird das freie Niederlassungsrecht der Ausländer gemäss Art. 28 Abs. 2 LV durch Staatsverträge, allenfalls durch Gegenrecht, bestimmt.62 Somit können auch Ausländer durch internationale Übereinkommen ähnliche Rechte, wie es die Niederlassungsfreiheit für liechtensteinische Staatsangehörige garantiert, innehaben. Solche internationale Übereinkommen haben für Liechtenstein und seine Rechtsordnung aufgrund der zunehmenden europäischen In- tegration63und der damit zusammenhängenden intensiven Beziehung zur EU erheblich an Bedeutung gewonnen.64Dies zeigt sich auch daran, dass es – im Gegensatz zur Niederlassungsfreiheit nach der Landesver- fassung – zwar auch hier nur eine spärliche Anzahl an höchstgerichtli- chen Urteilen gibt, immerhin ist aber eine höhere Fallzahl feststellbar. 1.Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Das EWRA65beinhaltet ähnliche Rechte für Bürger aus EWR-Staaten wie die Niederlassungsfreiheit nach der Verfassung für liechtensteinische Landesangehörige. Gemäss Art. 4 EWRA ist jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen. So hat sich Liechten- stein durch den Beitritt zum EWR verpflichtet, die vier Grundfreiheiten des EG-Vertrages und damit auch den freien Personenverkehr zu über- nehmen.66 160Ralph 
Wanger 62Vgl. StGH 1997/19, LES 1998, S. 269 (269), sowie Stotter, Verfassung, S. 156 mit Verweis auf StGH 1978/9. 63Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 118 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 64Schlussfolgerungen des Rates zu den Beziehungen zwischen der EU und den EFTA-Ländern, abgedruckt in Jus & News 2011/1, S. 84 ff; vgl. zu den Fragen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem Niederlassungsrecht der Selbständigen auch Carl Baudenbacher, Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht, S. 775 ff. in diesem Handbuch. 65Siehe generell zu den Grundfreiheiten und Grundrechten im EWR Carl Baudenba- cher, S. 775 ff. in diesem Handbuch. 66Art. 1 EWRA. 
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