Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

darauf hin, dass beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes eine Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung nicht möglich sei. Liege kein Wider- rufsgrund vor, dann komme der Behörde bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter dem Vorbehalt einer Verhältnismässigkeitsprüfung, freies Ermessen zu. Der VGH sah den Ausweisungsgrund einer fortgesetzten und erheblichen öffentlichen Fürsorgeabhängigkeit eines Drittausländers als erwiesen an, da dieser zum Zeitpunkt des Urteils bereits über Fr. 92 000.–an Sozialhilfe bezo- gen hatte, weshalb der VGH seine Prognosen als schlecht beurteilte. So- mit war für den VGH der Tatbestand der fortgesetzten und erheblichen Abhängigkeit von der öffentlichen Wohlfahrt erfüllt.50Als erschwerend erachtete der VGH, dass der Drittausländer bereits strafrechtlich verur- teilt wurde und, obwohl er seit elf Jahren in Liechtenstein lebte, mit Liechtenstein keine besondere Bindung und keine Integration aufzeigen konnte.51 4.Eingriffe und Schranken Wie jedes andere Grundrecht kann auch die Niederlassungsfreiheit ein- geschränkt werden, sofern eine gesetzliche Grundlage, welche objektive Merkmale für die Zulässigkeit des Eingriffs enthalten muss, vorliegt, der Eingriff verhältnismässig und im öffentlichen Interesse ist und zudem der Kernbereich des Grundrechts nicht verletzt ist.52Das bedeutet, dass das Recht auf Freizügigkeit unter dem einfachen Gesetzesvorbehalt steht und damit nicht uneingeschränkt gilt.53 Unter das öffentliche Interesse fallen insbesondere polizeiliche In- teressen (etwa Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr). Ver- hältnismässig ist ein Eingriff in das Niederlassungsrecht dann, wenn er geeignet ist, das angestrebte – und im öffentlichen Interesse liegende – 157 
Niederlassungsfreiheit 50Mit Verweis auf Spescha Marc / Sträuli Peter, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 47, Anm. zu Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG, insbesondere mit Verweis auf BGE 123 II 533. 51VGH 2007/93, Leitsatz 1a, mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG (entspricht im Wesentlichen Art. 50 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG). 52StGH 2007/44 Erw. 2.1. 53StGH 2005/18 Erw. 3.1, sowie Höfling, Grundrechtsordnung, S. 120.30 31
	        

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