Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Fernhaltemassnahmen im Sinne von Art. 7 AuG zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dürfen nur getroffen werden, wenn das persönliche Verhalten dazu Anlass gibt. Daher darf nicht ein- zig auf die Tatsache strafrechtlicher Verurteilungen abgestellt werden.46 Solche Verurteilungen müssen konkret beurteilt und mit der vom Täter allenfalls ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung abgewogen werden.47 Darüber hinaus können gemäss Art. 53 AuG Drittausländer aus mehreren Gründen ausgewiesen werden: wenn sie in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbre- cher oder in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter untergebracht waren, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im In- oder Ausland verstossen haben oder diese ge- fährden oder wenn sie eine Gefahr für die innere oder die äussere Si- cherheit darstellen.48 Das Fünf-Jahre-Erfordernis für eine Niederlassungsbewilligung gilt auch für die eheliche Gemeinschaft: Hat die eheliche Gemeinschaft weniger als fünf Jahre seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bestan- den, so wird die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder ihre Verlänge- rung verweigert (Art. 39 AuG). Der StGH hat dazu entschieden, dass im Falle der Inhaftierung des Ehegatten mangels tatsächlichen Zusammen- wohnens nicht mehr von einem ehelichen Zusammenleben im Sinne des Art. 33 AuG gesprochen werden kann.49 Zudem hat der VGH judiziert, dass ein Drittausländer, der bisher Fr. 92 000.–an Sozialhilfe bezogen hat und für den eine schlechte Prog- nose abzugeben ist, aus Liechtenstein ausgewiesen werden kann. Der VGH begründete dies damit, dass vom Grundsatz her kein Rechtsan- spruch auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Er wies 156Ralph 
Wanger 46Siehe aber auch die Möglichkeit durch das AuG, Drittausländer auszuweisen (Art. 53 AuG). 47StGH 2004/84 Erw. 2.4 mit Bezug auf Art. 6 Abs. 1 der Personenverkehrsverord- nung (PVO; LGBl. 2004 Nr. 253); verwiesen wird auf StGH 1997/19, LES 1998, S. 269 (269); die PVO wurde allerdings durch Verordnung vom 15. Dezember 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizü- gigkeitsverordnung; PFZV), LGBl. 2009 Nr. 350, ausser Kraft gesetzt. Art. 6 Abs. 1 PVO entspricht aber im Wesentlichen Art. 7 AuG. 48Art. 53 AuG. 49StGH 2004/60 Leitsatz 1a, LES 2006, S. 105 (105). 
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