Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Obwohl grundsätzlich alle durch die EMRK und die Landesver- fassung gewährleisteten Grundrechte als universell geltende Rechte an- erkannt sind, ist die Niederlassungsfreiheit somit also nicht auf Auslän- der anwendbar.34Dies stellt keine liechtensteinische Besonderheit dar, das Gleiche gilt auch in anderen Staaten wie etwa in der Schweiz (Art. 24 BV), in Deutschland (Art. 11 GG) oder in Österreich (Art. 4 und 6 StGG).35 3.Ausländer Falls keine völkerrechtlichen Bindungen bestehen, kann Liechtenstein gemäss Art. 28 Abs. 2 LV per Gesetz nach eigenem Ermessen regeln, welche Ausländer es unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Zwe- cken und unter welchen Modalitäten in sein Hoheitsgebiet lässt.36Das Gesetz über die Ausländer (AuG)37ist auf diejenigen Personen anwend- bar, welche weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweiz noch Familienangehörige von solchen Personen sind.38Sie werden deshalb als «Drittausländer» bezeichnet. Drittausländern sind der ständige Aufenthalt und die Niederlas- sung in Liechtenstein erlaubt, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung innehaben. Die Niederlassungsbewilligung verschafft ein dauerhaftes, verfestigtes Anwesenheitsrecht, indem sie unbefristet und bedingungslos erteilt wird (Art. 27 Abs. 1 AuG). Für den Inhaber ist die Niederlas- sungsbewilligung nach liechtensteinischem Recht von beachtlichem Ge- wicht. Dies zeigt sich sowohl an den strengen Voraussetzungen, die an 153 
Niederlassungsfreiheit eine Ungleichbehandlung verschiedener Staaten im Staatsvertragsrecht durchaus zu- lässig sei, diese Vorbehalte ohnehin nicht auf Dauer gedacht gewesen seien und aus diesem Grund eine Ungleichbehandlung sachlich nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Ob das Wohnsitzerfordernis allein auch dann ungerechtfertigt wäre, wenn die Freizügigkeit innerhalb des EWR-EFTA-Raums ohne Sonderlösung gewähr- leistet wäre, liess er hingegen offen (vgl. StGH 2006/73 Erw. 5). 34StGH 2008/3 Erw. 3.4. 35Vgl. Hauer, Freiheit der Person, Rz. 35 ff., sowie Strejcek, Staatsbürgerschaft, Rz. 18. 36StGH 1990/7, LES 1992, S. 10 (11). 37Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (AuG), LGBl. 2008 Nr. 311. 38Art. 2 AuG; vgl. Blanke, Freizügigkeit, Art. 11 GG, Rz. 17.16 
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