Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

übung anderer Grundrechte wie der Eigentumsgarantie, der Wirt- schaftsfreiheit und der individuellen Persönlichkeitsentfaltung.20Damit gewährleistet die Niederlassungsfreiheit einerseits das Recht auf Woh- nung, Familie, Beruf und Eigentum an dem selbst und frei gewählten Ort21und andererseits die Aufnahme und Ausübung selbständiger Er- werbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften.22Nicht umfasst von der Gewährleis- tung ist das Recht auf Grunderwerb.23 Die Freizügigkeit selbst ist ein Abwehrrecht gegen den Staat und Ausdruck individueller Selbstbestimmung für den eigenen Lebens- kreis.24Sie umfasst die Niederlassung im engeren Sinn, das heisst die Wohnsitznahme und damit den freien Wegzug sowie den freien Zuzug und somit auch die Fortbewegung und im weiteren Sinn den Aufenthalt allgemein.25Damit wird – als «negative Freizügigkeit» – auch die Frei- heit des Bleibens (ein «Bleibe-Recht») gewährleistet. In diesem begrenz- ten Sinn vermittelt das Recht zu bleiben ein Recht auf Heimat.26 Die Niederlassungsfreiheit gilt in sämtlichen liechtensteinischen Gemeinden. Als Abwehrrecht richtet sich die Niederlassungsfreiheit ge- gen staatliche Massnahmen (durch Landesbehörden und Gemeinden), welche den Zuzug an einen oder den Wegzug aus einem Ort erschweren oder verhindern.27Die Freizügigkeit darf nicht von Bedingungen, Ge- nehmigungen und dergleichen abhängig gemacht werden.28Auch schliesst die Niederlassungsfreiheit die Auswanderungs- und Einwande- rungsfreiheit mit ein. Denn unter «Wegzug» ist neben der vorüberge- henden Ausreise auch «auswandern» zu subsumieren. Zudem bedeutet «Zuzug», dass auch im Ausland geborene Auslandliechtensteiner das 151 
Niederlassungsfreiheit 20Vgl. Cavelti, Art. 24 BV, S. 473. 21Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 118 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 22Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 22.2.2002, E-2/01, Dr. Franz Martin Pucher, Rz. 10. 23Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, Rz. 32 mit Verweis auf StGH 1978/16, S. 6. 24Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 118. 25Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, Rz. 32 mit Ver- weis auf StGH 1982/39, LES 1983, S. 117 f. 26Vgl. Blanke, Freizügigkeit, Art. 11 GG, Rz. 8. 27StGH 1999/5 Erw. 3.1 f., LES 2002, S. 253 (255 f.). 28Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 120 mit weiteren Nachweisen.11 12
	        

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