Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

darf von diesen abgesetzt werden.6Im Falle der amerikanischen Unab- hängigkeit war die Sachlage freilich komplizierter, denn die Absage rich- tet sich nicht an die britische Krone allein, sondern an Grossbritannien insgesamt und insbesondere an die beiden Häuser in Westminster. Die Erklärung von 1776 suchte in beredten Worten darüber hinwegzugehen. Die Funktion der Absageerklärung ist inzwischen im Verständnis der Unabhängigkeitserklärung völlig in den Hintergrund getreten. Vielmehr wird diese heute als ein Dokument des Naturrechtes verstanden, das die Menschenrechte in die Welt 
einführte. 2.Französische Revolution Die französische 
Erklärung der Rechte des Menschen und des Bürgers7 stellte tatsächlich eine Erklärung (déclaration) und nicht eine Konstitu- ierung dieser Rechte dar. Sie sollte jeder Verfassung vorausgehen und die Verfassung hatte nur die Aufgabe, diese Rechte zu sichern. Die Déclara- tion sollte also nicht Teil der Verfassung sein; dadurch entzog sie sich dem Einfluss der höchsten, verfassungsändernden Gewalt. Sie hatte ei- nen vorstaatlichen und naturrechtlichen Charakter und wandte sich nicht an das französische Volk allein, sondern sozusagen an die Mensch- heit an sich. Der zentrale Art. 2 der Déclaration lautet: «Der Endzweck aller politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unabdingbaren Menschenrechte. Diese Rechte sind die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit, der Widerstand ge- gen Unterdrückung.» Die Déclaration wurde in grosser Eile verabschiedet und strebte keine vollständige Kodifikation der Freiheit an. Nicht in der Erklärung aufge- nommen wurden etwa die Niederlassungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinsfreiheit, die Wirtschafts- und Erwerbsfreiheit und das Recht auf Schulunterricht. Auch fehlten Sozialrechte. Später hat man dies in 15 
Geschichtliche Entwicklung der Grundrechte in Liechtenstein 6Vgl. Angermann Erich, Ständische Rechtstraditionen in der amerikanischen Unab- hängigkeitserklärung, in: Historische Zeitschrift 200 (1965), S. 61 ff. 7Gosewinkel / Masing, Verfassungen, S. 165 ff.34
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.