Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Hausdurchsuchung bei juristischen Personen relevant. Hier hat der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass auch juristische Personen vom Hausrecht des Art. 32 Abs. 1 LV geschützt werden.41Die Sachlage ist beim Schutz der Privat- und Geheimsphäre oder dem Brief- und Schriftengeheimnis ähnlich: Auch hier können ju- ristische Personen wie Privatpersonen betroffen sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt juristische Personen als Rechtsträger von Art. 8 EMRK, soweit dieser Teilaspekt betroffen ist.42 Die Freiheit der Person im Sinne ihrer Integrität erstreckt sich hin- gegen vornehmlich auf natürliche Personen. Immerhin hatte der Staatsge- richtshof beim Namensrecht erwogen, diesen Aspekt auch bei juristi- schen Personen gelten zu lassen, ohne die Frage abschliessend zu 
klären.43 IV.Schranken (Art. 32 Abs. 2 LV) Die Landesverfassung nennt – anders als die Schweizerische Bundesver- fassung in ihrem Art. 36 – die Grundrechtsschranken nicht allgemein in einem zusammenfassenden Artikel. Sie nennt die allfälligen Schranken, allerdings undifferenzierter als die EMRK oder das deutsche Grundge- setz. Beide führen speziell bei jedem Grundrecht die möglichen Ein- schränkungen auf. Im Falle der EMRK lauten die Schrankenvorbehalte der jeweiligen Absätze 2 der Art. 8, 9, 10, 11 EMRK nicht gleich, aber doch ähnlich. Der Gerichtshof beachtet trotz der Ähnlichkeiten stets die entsprechenden Unterschiede.44 Literatur und Staatsgerichtshof haben festgestellt, dass die Schran- kenregelung in Art. 32 Abs. 2 LV ungenügend ist und der richterlichen 141 
Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis 41StGH 2003/72, Urteil vom 1. März 2004, Erw. 3.1 mit Verweis auf Höfling, Grund- rechtsordnung, S. 116. StGH 2004/83, Urteil vom 20. Juni 2005, Erw. 2.2, und StGH 2005/6, Urteil vom 20. Juni 2005, Erw. 2.2, beide mit Verweis auf StGH 2003/72; StGH 2006/13, Urteil vom 4. Dezember 2006, Erw. 2.1; StGH 2006/114, Urteil vom 14. Mai 2007, Erw. 2, alle nicht publiziert. In StGH 1995/6, Urteil vom 23. Februar 1999, LES 2001, 63 hatte der Staatsgerichtshof das Hausrecht für eine juristische Person gelten lassen, ohne die Frage der Grundrechtsträgerschaft zu prüfen. 42Urteil Stés Colas Est u. a. gegen Frankreich vom 16. April 2002, Appl. Nr. 37971/97. 43StGH 1998/47, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2001, 73 (77 Erw. 2.1). 44Dem steht die gemeinsame Kommentierung der Abs. 2 in Frowein/Peukert, EMRK, Vorbemerkung zu Art. 8–11, S. 279 ff., nicht entgegen.21 
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